04 Auslän­der

ein beitrag von

  • Dieter Gosewinkel
  • Anna Katzy-Reinshagen

Behandelt wird die sprachliche Entwicklung, Ausformung und politische Aufladung des Begriffs ‚Ausländer‘ seit der Frühen Neuzeit. Mit Reinhart Koselleck wird die Kernfrage der Begriffsgeschichte gestellt, „wann, wo, von wem und für wen welche Absichten oder welche Sachlagen wie begriffen werden“ (Koselleck 2006: 99). Wortgeschichtlich ging die personale der territorialen Verwendung von ‚Ausländer‘ voraus und stand in enger Verbindung mit dem älteren und umfassenderen Wortfeld ‚fremd/Fremder‘. Im Verlauf des 19. und 20. Jahrhunderts formten sich ‚Ausländer/Fremder‘ und ‚Deutscher/Einheimischer‘ als Gegenbegriffe aus, in denen der Gegensatz zwischen einem positiv konnotierten Innen und einem tendenziell abgewerteten Außen festgeschrieben wurde. Als Gegenbegriff des ‚Deutschen‘, der unter dem Einfluss eines integralen Nationalismus von der politischen Rechten bis in bürgerliche Parteigruppierungen zunehmend auf die ethnisch-kulturelle Homogenität der Nation abzielte, verwies ‚Ausländer‘ im Verlauf des 20. Jahrhunderts über den (rechtlichen) Aspekt einer fremden Staatsangehörigkeit hinaus auch auf die substantielle (Nicht-)Zugehörigkeit. Mit ‚Ausländer‘ wurden in der politischen Alltagssprache nach 1945 bis an den linken Rand des politischen Spektrums nicht nur Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bezeichnet, sondern auch Menschen, die etwa aufgrund ihrer kulturell-ethnischen oder religiösen Herkunft als fremd wahrgenommen wurden. Sprachpolitische Versuche, diese diskriminierende Wirkung durch Verdrängung des Begriffs Ausländer zu beseitigen, führten indessen zur Verschiebung der negativen Konnotationen in andere Wörter des Begriffsfeldes wie z.B. ‚Wirtschaftsflüchtling‘ oder ‚Asylant‘.

Einlei­tung

‚Ausländer‘ – hier verwendet im generischen Maskulinum1 – sind ein allgegenwärtiges Phänomen der realen Welt. Sie erscheinen in Behörden, Schulen, Gefängnissen, Publikationen, Statistiken und Hausgemeinschaften. Jeder kennt ‚Ausländer‘ bzw. allen scheint klar, was mit dem Begriff ‚Ausländer‘ gemeint ist. Ihnen gemeinsam ist, dass sie ‚von außen‘, ‚von außerhalb des Landes‘ herkommen bzw. ihnen diese Herkunft zugeschrieben wird. Was aber bedeutet ‚von außerhalb des Landes‘ und ‚von außen‘? Wie kommt es dazu, dass die Bezeichnung ‚Ausländer‘ von der Selbstwahrnehmung als ‚Ausländer‘ abweicht? Welche politisch-sozialen Interessen und Konflikte gehen in die Bezeichnung sowie in die Wahrnehmung als ‚Ausländer‘ ein?

Das Wort ‚Ausländer‘ stellt einen Schlüsselbegriff im Inventar der Migrationsbegriffe dar, auch weil es im politischen Diskurs und in der Alltagssprache vielfach als Synonym für ‚Migrant‘ verwendet wird. Es geht uns um die sprachliche Ausformung dieses Schlüsselbegriffs und die Frage, in welchen politischen, sozialen und rechtlichen Kontexten er wie eingesetzt wurde. Mit Reinhart Koselleck wird Sprache – und damit auch das Sprechen von ‚Ausländern‘ – als „Indikator der vorgefundenen ‚Realität‘, andererseits [als] Faktor dieser Realitätsfindung“ begriffen (Koselleck 2006: 99). Da der Sinngehalt von Begriffen nur aus ihrem jeweiligen Kontext zu ermitteln ist, beschreiben wir so zunächst die Wortgeschichte von ‚Ausländer‘ und beziehen dabei auch die jeweiligen deutschen Gegen- und Parallelbegriffe in die Betrachtung ein. Sodann wird diejenige Begriffsbedeutung von ‚Ausländer‘ ermittelt, die sich im historischen Verlauf als die meistverwendete herausgebildet hat: die juristische, staatsangehörigkeitsrechtliche Bedeutung. Von hier aus wird die breitere Semantik von ‚Ausländer‘ im allgemeinen politisch-sozialen Sprachgebrauch erschlossen. Das führt zu den Varianten des Gegenwartsgebrauchs von ‚Ausländer‘, die derart umstritten sind, dass der Begriff zunehmend weniger verwendet und teilweise sogar als irreführend abgelehnt wird. Hier offenbart sich die politische Aufladung des Begriffs, auf den die Kernfrage der Begriffsgeschichte zielt, „wann, wo, von wem und für wen welche Absichten oder welche Sachlagen wie begriffen werden“ (Koselleck 2006: 100).

Das seman­ti­sche Feld und die ältere deut­sche Wort­ge­schichte (18.–20. Jahr­hun­dert)

Die ersten Verwendungen des Wortes ‚Ausländer‘ als Substantiv sind in der Bibelübertragung Luthers nachweisbar. Das substantivische Bezugswort ‚Ausland‘ wird hingegen erst ab dem 18. Jahrhundert verwendet, und zwar in territorialer Bedeutung und Entgegensetzung zu ‚Inland‘. Die personale Bezeichnung entsteht somit erkennbar vor der territorialen.

Das semantisch eng verwandte Wortfeld ‚fremd/Fremder/Fremde‘ ist demgegenüber älter und umfassender als ‚Ausländer/Ausland‘. Das territoriale und das personale Bedeutungselement sind darin miteinander verbunden und ermöglichen semantisches Changieren. Die Bedeutungsbandbreite reicht von der Herkunft aus der ‚Fremde‘, dem nicht eigenen Land (das später als ‚Ausland‘ bezeichnet wird), über die Nichtzugehörigkeit (zur Familie, zum Hausstand oder Güterbestand) bis hin zur abstrakten Verwendung im Sinne von Anderssein (andere Dinge und Zustände).

Im antonymen Wortfeld ‚Inländer/Einländer/einheimisch/heimisch‘ dominiert hinsichtlich seiner semantischen Breite das Adjektiv ‚einheimisch‘, dessen Bedeutung – als Gegensatz zu ‚fremd‘ – von der Herkunft aus dem eigenen Land über das Dazugehören (Land, Haus und Hof, geistige Herkunft etc.) bis hin zu emotionalen Vorstellungen „des heimatlichen, ruhigen, traulichen, friedlichen, zahmen im gegensatz zu dem fremden und wilden“ reicht (Grimm „einheimisch“ 1878: 199).

Insgesamt zeigt die seit dem Beginn der Frühen Neuzeit (1600) nachweisbare Wortverlaufskurve nach einem ersten Höhepunkt um die Mitte des 18. Jahrhunderts ab 1830 eine zunächst stetig, dann stark zunehmende Verwendung des Wortes ‚Ausländer‘ bis zum Jahr 2000. Zugleich nimmt auch die Verwendung der Termini ‚Staatsangehöriger‘ und ‚Deutscher‘ (ab der Mitte des 19. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts) kontinuierlich zu und bleibt bis zum letzten Drittel des 20. Jahrhunderts annähernd stabil (vgl. DWDS-Wortverlaufskurve für „Ausländer“, „Staatsangehöriger“, „Deutscher“). Das heißt, das zunehmend territorial definierte ‚Ausland‘ – als Gegensatz zu ‚Inland‘ – vermittelt auch dem abgeleiteten Wort ‚Ausländer‘ eine starke territoriale Bedeutung. Damit stehen dem Wortfeld ‚Ausland/Ausländer‘ zwei anders strukturierte Gegenbegriffe gegenüber: erstens ‚Staatsangehöriger‘ als ein an der Person ansetzender rechtlicher Terminus, zweitens ‚Deutscher‘ als eine nationale Herkunftsbezeichnung, die neben einer territorialen (‚aus Deutschland kommend‘) vor allem auch eine ethnische und/oder kulturelle Zugehörigkeit meint. Diese beiden Gegenbegriffe von ‚Ausländer‘ bezeichnen also einen – juristischen bzw. nationalen – Status der Zugehörigkeit, während ‚Ausländer‘ bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts hinein eine primär territoriale Herkunftsbezeichnung ist.

Diese im Verlauf des 19. und 20. Jahrhunderts sich herausbildende semantische Strukturverschiedenheit verweist auf eine tieferliegende Gegensätzlichkeit der Wortfelder ‚Ausländer, Fremder‘ einerseits, ‚Inländer, Einheimischer‘ andererseits. Sie stehen einander wie „asymmetrische Gegenbegriffe“ gegenüber, deren Entgegensetzung nach Reinhart Koselleck „auf ungleiche Weise konträr“ ist (Koselleck 1984: 213, 218). Charakteristisch für diese Gegenbegriffe ist, dass sie ein Innen und Außen voneinander unterscheiden. Ihre Ungleichheit, d.h. Asymmetrie, besteht darin, dass sie überdies einen scharfen Wertungsunterschied enthalten, der auf einer Fremdbestimmung beruht: Die ‚Inländer‘, ‚Deutschen‘, ‚Einheimischen‘ bestimmen andere zu ‚Ausländern‘, ‚Fremden‘. Das schließt Ambivalenzen nicht aus, denn Fremdheit kann nicht nur Abwehr auslösen, sondern auch anziehend wirken und einen exotischen Reiz ausüben (Brockhaus „Fremdenfeindlichkeit“ 2006: 747). Doch zeigt die Semantik des Wortfeldes auch die Nichtanerkennung des als Außen Bestimmten an, wenn von ‚fremd‘ im Sinne von befremdlich gesprochen wird (Grimm „fremd“ 1878: 129) und die Annäherung, auch Anpassung an das Fremde als ‚Fremdtümelei‘ und ‚Ausländerei‘ bezeichnet wird oder die Verwendung eines sprachlichen ‚Ausländerregisters‘ in diskriminierender Absicht geschieht (Duden „Fremdheit“ 1976: 898; Grimm „Ausländerei“ 1854: 901; Metzler Lexikon „Ausländerregister“ 2010: 74). Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurde der primär territorial konnotierte Begriff des ‚Ausländers‘ immer häufiger verwendet, die älteren und umfassenderen Begriffe des ‚Fremden‘ sowie des ‚Inländers‘ dagegen seltener.

Der lexi­ka­lisch domi­nante Sprach­ge­brauch: ‚Aus­län­der‘ als juris­ti­scher Begriff

Von der Mitte des 19. Jahrhunderts an zeigt die immer häufigere Verwendung des Wortes ‚Ausländer‘ und des von ihm abgeleiteten ‚Auslands‘ einen doppelten Vorgang der Territorialisierung und der Verrechtlichung an. Die territoriale Umgrenzung der staatlichen Herrschaftsgewalt im Raum des 1806 aufgelösten Heiligen Römischen Reiches hatte dazu geführt, dass die zahlreichen deutschen Staaten einander jeweils als Ausland betrachteten. So wurden die aus den Königreichen Bayern und Württemberg stammenden Menschen im jeweils anderen Staat als ‚Ausländer‘ angesehen. Im Gefolge der Französischen Revolution und der einsetzenden Verrechtlichung politischer Herrschaft entstand der juristische Terminus und mit ihm die rechtliche Institution der Staatsangehörigkeit. Die während der Industrialisierung sprunghaft ansteigende Migration über die zwischen den deutschen Staaten bestehenden Grenzen hinweg machte die rechtlich verfasste Staatsangehörigkeit zu einem sozial und politisch immer bedeutsameren Faktor sowohl in der staatlichen Politik als auch in der individuellen Lebensplanung der Migrierenden. Die Staatsangehörigkeit, je schärfer sie rechtlich gefasst wurde, schuf ihr Gegenbild, den ‚Ausländer‘, gleichfalls als rechtlichen Begriff (vgl. Gosewinkel 2003: Kap. I, III, IV). Mit seiner Verrechtlichung wurde also das Wort ‚Ausländer‘ zum Begriff.2 Seine zunehmende Verwendung seit der Mitte des 19. Jahrhunderts zeigt dies an. Damit setzte sich die lexikalisch bis in die Gegenwart eindeutig dominierende Begriffsbestimmung des ‚Ausländers‘ durch: „Angehöriger eines fremden Staates; ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser“ (Duden „Ausländer“ 1976: 898).3 Die Klarheit dieser juristischen Definition beruht auf ihrer binären Struktur: Alle nicht dem jeweiligen Staat Angehörigen, ob sie nun eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht, sind für diesen ‚Ausländer‘. Damit konstruiert die juristische Unterscheidung zwei Gegenbegriffe, die – im Sinne Kosellecks – ein ‚Innen‘ und ‚Außen‘ markieren.

Die Abhängigkeit der beiden Gegenbegriffe voneinander zeigte sich, als die fundamentale Veränderung der (deutschen) Staatsangehörigkeit, ihre Nationalisierung, in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts auch den Begriff des ‚Ausländers‘ erfasste. Die rechtliche Konstruktion der Staatsangehörigkeit wurde mit einer Vorstellung nationaler Zugehörigkeit aufgeladen, die über die formaljuristische Zugehörigkeit hinausging. Unter dem Einfluss eines integralen, auf ethnisch-kulturelle und schließlich ‚rassische‘ Homogenität setzenden Nationalismus gewann der Begriff des ‚Deutschen‘ im politischen und im Alltagsdiskurs – vor allem bei rechten, aber auch bei bürgerlichen und vereinzelt linken Parteien und Gruppierungen – zunehmend eine doppelte Bedeutung: ‚Deutscher‘ war nicht nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, sondern wer bestimmte Merkmale der Herkunft und der Zugehörigkeit erfüllte, die durch gemeinsame, als ‚deutsch‘ bestimmte Herkunftsmerkmale wie Kultur, Ethnie, ‚Volk‘ oder ‚Rasse‘ definiert waren. Damit galt der ‚Ausländer‘ nicht nur hinsichtlich der Staatsangehörigkeit als Fremder, sondern zudem als Angehöriger einer fremden Nation. Ob seine nationale Zugehörigkeit mit einer deutschen Staatsangehörigkeit vereinbar war, wurde beim Eintritt nach Deutschland streng kontrolliert. So wurden bei Einbürgerungsverfahren insbesondere ‚Ausländer‘ polnischer Nationalität und/oder jüdischer Religion gezielt scharfen Abwehrmaßnahmen unterworfen (Gosewinkel 2003: 263–277).

In gegenseitiger Verstärkung von Verrechtlichung und Nationalisierung wurden ‚Ausländer‘ um die Mitte des 20. Jahrhunderts Gegenstand einer eigenen, neuen Rechtsmaterie, des ‚Ausländerrechts‘ (vgl. Hailbronner 2020), das den bis dahin dominierenden Begriff des ‚Fremdenrechts‘ ersetzte (Isay 1923: 1).4 Nachdem der Begriff ‚Ausländer‘ 1932 ins preußische Polizeirecht aufgenommen worden war, setzte er sich auch auf Reichsebene durch, als der Polizeistaat des Nationalsozialismus mit der „Ausländerpolizeiverordnung“5 von 1938 eine Norm schuf, deren zentrales Ziel die Abwehr, Kontrolle und Entfernung von ‚Ausländern‘ war. Die Durchsetzung des Begriffs ‚Ausländer‘ und der Abwehrpolitik gegenüber ‚Ausländern‘ im Recht des deutschen Nationalstaats vollzog sich also im Kontext des Aufstiegs der ‚völkischen‘ und ‚rassischen‘ Homogenitätspolitik des Nationalsozialismus. Der ‚Ausländer‘ wurde damit nicht nur als Angehöriger eines fremden Staates, sondern als gegenüber den ‚Deutschen‘ grundsätzlich minderwertig angesehen – ausgenommen waren hier allenfalls Angehörige ‚befreundeter‘ Nationen.6 Damit verfestigte sich die Asymmetrie der Gegenbegriffe ‚Ausländer‘ und ‚(deutscher) Staatsangehöriger/Deutscher‘.

Migra­ti­ons­ge­schichte und ‚Aus­län­der‘ nach 1945

Anhand der Verrechtlichung des Begriffs ‚Ausländer‘ in der ‚Ausländerpolizeiverordnung‘ von 1938 und der verfestigten Asymmetrie zwischen ‚Ausländern‘ und ‚(deutschen) Staatsangehörigen/Deutschen‘ wird deutlich, dass die zunehmende Ersetzung des Begriffs ‚Fremde‘ durch ‚Ausländer‘ nicht darauf reduziert werden sollte, dass sich ein rein juristischer, formaler Begriff durchsetzte. Vielmehr wurde der Begriff ‚Ausländer‘ nur vorderhand verrechtlicht und übernahm mit dem Verblassen des ‚Fremden‘-Begriffs im öffentlichen und alltagssprachlichen Diskurs dessen substantielle Gehalte von Nicht-/Zugehörigkeit.

Anhaltspunkte für die Entwicklung dieser doppelten Konnotation von ‚Ausländer‘ bieten die verschiedenen Phasen der Migration in Deutschland.

In der Nachkriegszeit ab 1945 bis in die 1950er Jahre flohen ca. 12,5 Millionen Menschen aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, aus Osteuropa und der Sowjetunion nach Westdeutschland. Eine weitere große Gruppe von Flüchtlingen stellten die 9 Millionen Displaced Persons aus nationalsozialistischen Vernichtungs-, Arbeits- und Konzentrationslagern (Bresselau von Bressensdorf 2019: 113). Zudem entschieden sich mit den politischen Entwicklungen im Ostblock und der Verschärfung des Kalten Kriegs 1960/61 vermehrt Menschen für eine Flucht aus dem Osten nach Westdeutschland, von 1949 bis 1961 rund 3,7 Millionen Menschen (Jung/Niehr/Böke 2000: 19).

Bis zu Beginn der 1950er Jahre konkurrierten die Begriffe ‚Ausländer‘ und ‚Fremde‘ im öffentlichen Sprachgebrauch noch, unterschieden sich aber semantisch voneinander. Der primär juristische Begriff ‚Ausländer‘ stand zu diesem Zeitpunkt dem Begriff des ‚Fremden‘, im Sinne von ‚außenstehend‘ und ‚nicht dazugehörig‘ gegenüber (ebd.: 74). Im Pressediskurs wurden zu diesem Zeitpunkt beispielsweise Flüchtlinge aus dem Ostgebiet (sogenannte ‚Volksdeutsche‘) als ‚Fremde‘ (aber nicht als ‚Ausländer‘) in Abgrenzung zu den ‚Einheimischen‘ oder auch ‚Deutschen‘ bezeichnet (ebd.: 76).

Ab Mitte der 1950er Jahre bis 1968 schloss die Bundesrepublik mit verschiedenen Ländern Anwerbevereinbarungen ab (Oltmer 2012: 10f.).7 Die Zahl der (staatsangehörigkeitsrechtlich) ausländischen8 Erwerbstätigen stieg im Zeitraum von 1961 bis zum Anwerbestopp 1973 von ca. 550.000 auf 2,6 Millionen (ebd.: 11). In der öffentlichen Debatte setzte sich die Bezeichnung ‚Gastarbeiter‘ durch, nicht zuletzt weil ‚Fremdarbeiter‘ als eindeutig nationalsozialistischer Begriff nicht durchsetzbar war (Jung/Niehr/Böke 2000: 54). ‚Ausländer‘ wurde in dieser Zeit zum Synonym für ‚Gastarbeiter‘ (ebd.: 54), wobei gerade zu Beginn der 1960er Jahre eine stark stereotypisierende Berichterstattung zu einer ‚Wir-Sie-Kontrastierung‘ führte (Schönwälder 2001: 167). Die über die ausschließlich rechtliche Bedeutung hinausgehende mitgliedschaftliche Konnotation des Begriffs hatte damit den Weg in den alltagssprachlichen Diskurs gefunden.

Darüber hinaus erfuhr der Bedeutungsgehalt von ‚Ausländer‘ innerhalb kurzer Zeit einen starken Wandel. Während noch im September 1964 über den ‚millionsten Gastarbeiter‘ wie über ein Kulturereignis berichtet wurde, gab es zunehmend auch Versuche, die Gewerkschaften gegen die ‚ausländischen‘ Arbeitnehmer:innen auszuspielen (ebd.: 162, 178). So lancierte der Arbeitgeberverband Gesamtmetall zu Beginn des Jahres 1966, als sich die Wirtschaftskrise von 1966/67 bereits abzeichnete und teilweise Arbeitsstunden gekürzt wurden, eine Anzeigenkampagne, die für die Arbeitszeitverkürzung Arbeitnehmer:innen aus dem Ausland verantwortlich machte: „Ist es nicht widersinnig, kürzer zu arbeiten und dafür noch mehr Ausländer zu beschäftigen?“ (Ebd.: 178). Zudem verbreitete sich das Narrativ, ‚Ausländer‘ würden mit Deutschen um Arbeitsplätze konkurrieren. So titelte beispielsweise Die Zeit am 6. Januar 1967: „Unter den Gastarbeitern wächst die Angst. Ihr Thema Nummer eins: die Wirtschaftskrise – Lieber Ausländer als Deutsche?“ (Ranft 1967) Auch auf politischer Ebene versuchten verschiedene Parteien durch Äußerungen zu den ‚Gastarbeitern‘ Wähler:innen für sich zu gewinnen. Die 1964 neu gegründete rechtsextreme NPD fordert in ihrem Gründungsmanifest, dass ‚Ausländer‘ einen geringeren Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz haben sollten (Pfahl-Traughber 2016: 59). Und im Wahlkampf zur Bundestagswahl 1965 erklärte der FDP-Politiker Erich Mende, durch zwei Stunden Mehrarbeit würden eine Million sogenannter ‚Gastarbeiter‘ überflüssig werden (Schönwälder 2001: 180).

Am 9. Mai 1965 wurde das ‚Ausländergesetz‘ verkündet, das die 1951 wieder in Kraft gesetzte ‚Ausländerpolizeiverordnung‘ von 1938 ersetzte (BGBl. I 1965: 353). Das neue Gesetz sollte die Bundesrepublik nun einerseits als liberal und offen darstellen, beispielsweise durch den Grundsatz des Eingangsparagrafen, der eine prinzipielle Offenheit für ‚Ausländer‘ betonte. Andererseits sollte es aber auch eine Regulierung und Begrenzung von Migration ermöglichen (Schönwälder 2001: 244), zumal die Ablehnung von ‚Ausländern‘ in der Bevölkerung durchaus verbreitet war (ebd.: 239).

1973 beschloss die Bundesregierung vor dem Hintergrund steigender Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit der Ölkrise einen Anwerbestopp für sogenannte ‚Gastarbeiter‘ aus Staaten, die nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehörten (Jung/Niehr/Böke 2000: 21). Der Anteil der ausländischen Bevölkerung stieg jedoch in den Folgejahren durch den Familiennachzug weiter an (ebd.). Der Begriff ‚Ausländer‘ wurde nun nicht mehr länger nur im Arbeitsmarktkontext für Erwerbstätige aus dem Ausland, sondern auch für ihre Familien verwendet (ebd.).

Auch andere Faktoren trugen dazu bei, dass die Bedeutung des ‚Ausländer‘-Begriffs sich in den 1970er Jahren ausdehnte. Bedingt durch (Bürger-)Krieg oder politische Verfolgung suchten vermehrt Menschen aus Afrika und dem Nahen und Mittleren Osten Zuflucht in der Bundesrepublik (Bresselau von Bressensdorf 2019: 113). ‚Ausländer‘ wurde nun zu einer allgemeinen, pauschalisierenden Bezeichnung für ganz verschiedene Gruppen nichtdeutscher Staatsangehöriger und schloss Asylbewerber:innen genauso wie sogenannte ‚Gastarbeiter‘ und ihre Familien ein (Jung/Niehr/Böke 2000: 75). Ebenso pauschalisierend wie der Begriff Menschen aus verschiedenen Migrationsphasen zusammenfasste, war auch die Ablehnung, die in den 1980er Jahren in Neologismen und Bezeichnungen wie ‚Ausländerproblem‘, ‚Ausländerschwemme‘ oder ‚Ausländerstopp‘, dem Titel einer 1980 gegründeten rechtsextremen Bürgerinitiative, ihren Ausdruck fand (ebd.: 83f.).

Im Kontext einer insgesamt zunehmend xenophoben Stimmung und Bewegung in der bundesdeutschen Bevölkerung wurde damit neben der juristisch-territorialen Bedeutung von ‚Ausländern‘ die substantielle, politisch abwertende immer bedeutsamer. Initiativen aus dem liberalen und christlichen Feld, die mit Slogans wie ‚Wir sind alle Ausländer‘ versuchten, den Begriff wieder aufzuwerten, erreichten zwar durchaus eine breitere Öffentlichkeit, drangen aber nicht langfristig durch (ebd.: 74).

Ende der 1980er Jahre und Anfang der 1990er Jahre stieg in der Bundesrepublik die Zahl der Anträge auf Asyl stark an (Bade 1994: 98f.). Die Gruppe der Zuwanderinnen und Zuwanderer war heterogen: Sie setzte sich primär aus Menschen zusammen, die Ost- und Südosteuropa, insbesondere Rumänien, ab 1991/92 auch das ehemalige Jugoslawien verließen. Hinzu kamen sogenannte ‚volksdeutsche‘ Spätaussiedler:innen, die nach 1990 zumeist aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion stammten. Ein Höhepunkt war 1992 erreicht, als fast 440.000 Menschen Asyl beantragten (ebd.). Gleichzeitig erschütterte eine Welle von Ausländerfeindlichkeit, die in Pogromen und tödlichen Anschlägen ihren Ausdruck fand, die Bundesrepublik (ebd.: 188). Der Begriff ‚Ausländer‘ erreichte angesichts dieser Vorgänge 1992–1995 im Pressediskurs einen Höhepunkt (vgl. DWDS-Wortverlaufkurve für „Ausländer“), wobei er sich gleichzeitig weiter von der rein juristischen Bedeutung entfernte. Die Distanzierung der politischen Alltagssprache vom primär juristischen Sprachgebrauch zeigte sich darin, dass sich ausländerfeindliche, häufig rassistisch motivierte Einstellungen und Handlungen nicht per se gegen all jene richtete, die im juristischen Sinn keine deutschen Staatsbürger:innen waren. ‚Ausländer‘ aus EU-Ländern beispielsweise wurden aus dem ‚Ausländerproblem‘ herausdefiniert (Jung/Niehr/Böke 2000: 75), während umgekehrt in der Alltagssprache durchaus auch Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit – wie beispielsweise die ‚Spätaussiedler‘ – als ‚Ausländer‘ bezeichnet wurden (ebd.).

Die Unsicherheit und die Kontroversen über den politischen Umgang mit ‚Ausländern‘ führten in den 1990er Jahren zu gegensätzlichen gesetzgeberischen Maßnahmen. Einerseits wurde, gerichtet auf die umkämpfteste Gruppe von nicht-deutschen Staatsangehörigen, die Asylbewerber:innen, im Mai 1993 der sogenannte ‚Asylkompromiss‘ verabschiedet, der das ursprünglich unbegrenzte, de facto aber schon lange umkämpfte Recht auf Asyl für politisch Verfolgte in Artikel 16 des Grundgesetzes noch einmal erheblich einschränkte (Art. 16a GG). Andererseits erfuhr das ‚Ausländergesetz‘ von 1965 im Juli 1990 eine Neufassung, das ‚Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts‘ (BGBl. I 1990: 1354), das nicht nur der Begrenzung der Zuwanderung diente, sondern ausdrücklich auch die Integration der bereits in Deutschland befindlichen ausländischen Erwerbstätigen und ihrer Familien bezweckte und ihnen gesetzlich den ‚Einwandererstatus‘ verlieh (Bade 1994: 98f.). Das ‚Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)‘ vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2004: 1950) akzeptierte erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ‚Zuwanderung‘ als gegeben und zielte darauf ab, die Migrations- und Integrationspolitik zu reformieren sowie die Vergabe von Aufenthaltstiteln zu vereinfachen.

Die Verwen­dung von ‚Aus­län­der‘ heute

Seit 1995 hat die Verwendung des Begriffs ‚Ausländer‘ im Pressediskurs, auch wenn sich dieser Trend während der sogenannten ‚Flüchtlingskrise‘ 2015/16 für eine gewisse Zeit umkehrte, stetig abgenommen (DWDS-Wortverlaufskurve für „Ausländer“). Seit 2005 wird in dem vom Statistischen Bundesamt erhobenen Mikrozensus nicht mehr nur die Staatsangehörigkeit als Kriterium verwendet, um eingewanderte Bevölkerungsgruppen zu erfassen. Stattdessen wird nun, auch in Reaktion auf langjährige Forderungen von Migrationsforscher:innen, erstmalig das eigene Geburtsland und das der Eltern abgefragt und damit die Kategorie ‚Migrationshintergrund‘ geschaffen, die die Kategorie ‚Ausländer‘ ersetzt hat (Mannitz/Schneider 2014: 84f.).

Die zunehmende Kritik an den Implikationen des ‚Ausländer‘-Begriffs sowie überhaupt an lange dominanten Vorstellungen des Deutsch- und Nichtdeutschseins spiegelte sich auch in der veränderten Bezeichnung des wissenschaftlichen Forschungsfeldes wieder, das sich mit Migrationsprozessen befasste und in dem ‚Migrationsforschung‘ ab den späten 1980er Jahren die zuvor gebräuchlichen Bezeichnungen ‚Gastarbeiterforschung‘ und ‚Ausländerforschung‘ ablöste (Coskun 2015: 27). Auch in der Verwaltungssprache wird ‚Ausländer‘ immer weniger verwendet. So wurde beispielsweise in den 2000er Jahren das Amt der ‚Ausländerbeauftragten‘ in Bund und Ländern in ‚Integrationsbeauftragte‘ oder ‚Beauftragte für Migration und Integration‘ umbenannt (Dudenredaktion „Ausländerbeauftrage“: Zugang 07/2021). Der Berliner Senat hat im September 2020 zudem ein ‚Diversity-Landesprogramm‘ beschlossen, das Vorschläge für eine inklusive Verwaltungssprache sammelt. Darin wird angeregt, als ‚Ausländer‘ nur ‚Einwohnende ohne deutsche Staatsbürgerschaft‘ zu bezeichnen, nicht aber diejenigen, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben (Berliner Senatsverwaltung 2020: 20). Dass auch Menschen in Deutschland leben, die bewusst die deutsche Staatsbürgerschaft nicht annehmen möchten, nach rechtlichem Verständnis also ‚Ausländer‘ sind und sein wollen, wird damit z.B. nicht berücksichtigt. Angesichts der Vielfalt der Lebensläufe und staatsangehörigkeitsrechtlichen Positionen bleibt die Suche nach Sprachregelungen, die die gesellschaftliche Diversität angemessen abbilden, eine Herausforderung, die nicht nur durch das einfache Austauschen des Begriffs ‚Ausländer‘ gelöst werden kann. Denn die staatsangehörigkeitsrechtliche Kategorie ‚Ausländer‘ ist – im rechtlichen Sinn – objektiv bestimmt und nicht beeinflusst von variablen Faktoren wie dem Lebensmittelpunkt und subjektiven Empfindungen.

Wie ist die aufgezeigte sprachpolitische Entwicklung nun zu deuten? Sie verweist auf einen zwiespältigen Prozess: Einerseits erscheint der Begriff ‚Ausländer‘ inzwischen als politisch so aufgeladen, pejorativ und diskriminierend, dass dahinter seine ursprünglich rechtlich-territoriale Bedeutung in den Hintergrund getreten ist und der Begriff als solcher verdrängt werden soll. Andererseits hat der Rückgang der Verwendung des Begriffs ‚Ausländer‘ aber nicht dazu geführt, dass neutrale Begriffe in der Migrationsdebatte in Deutschland verwendet werden. Stattdessen hat sich das Begriffsfeld aufgefächert und auf andere Wörter wie ‚Flüchtling/Geflüchteter‘, ‚Asylbewerber‘ oder ‚Schutzsuchender‘ verlagert. Auch verweist die Migrationsforschung auf eine Verschiebung von ethno-nationalen Kategorien auf eine Betonung der religiösen Differenz, wenn beispielsweise statt von ‚den Türken‘ von ‚den Muslimen‘ die Rede ist (Mannitz/Schneider 2014: 85). Neologismen wie ‚Wirtschaftsflüchtling‘ oder ‚Asylant‘ sind in ihrer Bedeutung diffus, emotional aufgeladen und übernehmen die polemische Funktion, die in der pejorativen Verwendung des Begriffs ‚Ausländer‘ von jeher enthalten war. Ebendies nutzen politisch rechte Gruppen und Parteien, wie z.B. das Wahlprogramm der AfD belegt, das deutsche Steuerzahler:innen ‚Wirtschaftsflüchtlingen‘ gegenüberstellt und Begriffe wie ‚Massenmigration‘ oder ‚Asylparadies Deutschland‘ verwendet (Wahlprogramm der AfD zur Bundestagswahl 2021: 90–101), um Wähler:innen davon zu überzeugen, dass die Migrationspolitik bzw. „Ausländerpolitik“ der Bundesrepublik misslungen sei.

Fazit

Die gegenwärtige Debatte um die Legitimität und Verwendung des Begriffs ‚Ausländer‘ zeigt, dass politisch-soziale Kontroversen, die in diesen Begriff eingegangen sind und ihn ausgeformt haben, nicht einfach zu beseitigen sind. Die Asymmetrie der ungleichen Gegenbegriffe ‚Ausländer‘ und ‚Deutscher/deutscher Staatsangehöriger‘ beruht auf wortgeschichtlich über Jahrhunderte nachweisbaren Bestrebungen, ein positiv besetztes ‚Innen‘ von einem tendenziell abgewerteten ‚Außen‘ zu unterscheiden. Dahinter steht das von unterschiedlichen politischen Gruppierungen – von rechts bis hinein in Teile des linken politischen Spektrums – geteilte Interesse, die Begrenzung des Zuzugs ‚von außen‘ zu rechtfertigen. Angesichts dieser Polarisierung entgeht auch der Versuch, den Begriff ‚Ausländer‘ als juristisch-formalen und territorialen Begriff zu fassen und damit zu neutralisieren, nicht den historisch in den Begriff eingegangenen substantiellen Konnotationen von ‚fremd‘ und ‚nicht zugehörig‘. Die polemischen, abwertenden Abgrenzungen, die mit der vorderhand juristischen, staatsangehörigkeitsrechtlichen Ausformung des Begriffs in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts einhergingen, dominierten zwar nicht durchweg dessen Verwendung in der zweiten Jahrhunderthälfte. Doch waren sie, zumindest im politischen Alltagsgebrauch, immer präsent und bleiben auch in der semantischen Auffächerung des Begriffsfelds ‚Ausländer‘ weiterhin wirksam.

Lite­ra­tur

Zum Weiterlesen

Bade, Klaus J. (1994): Ausländer, Aussiedler, Asyl. Eine Bestandsaufnahme, München: C. H. Beck.

Gosewinkel, Dieter (2003): Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.

Jung, Matthias/Niehr, Thomas/Böke, Karin (2000): Ausländer und Migranten im Spiegel der Presse. Ein diskurshistorisches Wörterbuch zur Einwanderung seit 1945, Darmstadt: Weststadt Verlag.

Koselleck, Reinhart (2006): „Stichwort: Begriffsgeschichte“, in: ders. (Hg.), Begriffsgeschichten. Studien zur Semantik der politischen und sozialen Sprache, Frankfurt a.M.: Suhrkamp, S. 99–104.

Schönwälder, Karen (2001): Einwanderung und ethnische Pluralität. Politische Entscheidungen und öffentliche Debatten in Großbritannien und der Bundesrepublik von den 1950er bis zu den 1970er Jahren, Essen: Klartext.

Zitierte Literatur

Bade, Klaus J. (1994): Ausländer, Aussiedler, Asyl. Eine Bestandsaufnahme, München: C. H. Beck.

Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (2020): Vielfalt zum Ausdruck bringen! Ein Leitfaden für Mitarbeitende der Berliner Verwaltung, Berlin, https://www.berlin.de/sen/lads/schwerpunkte/diversity/diversity-landesprogramm/diversity-und-sprache-bilder/ vom 21.07.2021.

Bresselau von Bressensdorf, Agnes (2019): „Diskurse gesellschaftlicher Selbstvergewisserung am Ende des Kalten Kriegs“, in: Raphaela Etzold/Martin Löhnig/Thomas Schlemmer (Hg.), Migration und Integration in Deutschland nach 1945, Berlin: De Gruyter, S. 113–126.

Canan, Coskun (2015): Identitätsstatus von Einheimischen mit Migrationshintergrund: Neue styles? Wiesbaden: Springer.

Gosewinkel, Dieter (2003): Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.

Hailbronner, Kay (Hg.) (2020): Ausländerrecht. Kommentar, Heidelberg: rehm Verlag.

Härter, Karl (2008): „Fremde, Fremdenrecht“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, 2. Aufl., Berlin: Erich Schmidt Verlag, Sp. 1791–1798.

Isay, Ernst (1923): Das deutsche Fremdenrecht. Ausländer und Polizei, Berlin: Georg Stilke.

Jung, Matthias/Niehr, Thomas/Böke, Karin (2000): Ausländer und Migranten im Spiegel der Presse. Ein diskurshistorisches Wörterbuch zur Einwanderung seit 1945, Darmstadt: Weststadt Verlag.

Koselleck, Reinhart (1972): „Einleitung“, in: Otto Brunner/Werner Conze/Reinhart Koselleck (Hg.), Geschichtliche Grundbegriffe, Bd.1, Stuttgart: Klett-Cotta, S. xiii–xxvii.

Koselleck, Reinhart (1984): „Zur historisch-politischen Semantik asymmetrischer Gegenbegriffe“, in: ders. (Hg.), Vergangene Zukunft. Zur Semantik geschichtlicher Zeiten, 2. Aufl., Frankfurt a.M.: Suhrkamp, S. 211–259.

Koselleck, Reinhart (2006): „Stichwort: Begriffsgeschichte“, in: ders. (Hg.), Begriffsgeschichten. Studien zur Semantik der politischen und sozialen Sprache, Frankfurt a.M.: Suhrkamp, S. 99–104.

Mannitz, Sabine/Schneider, Jens (2014): „Vom ‚Ausländer‘ zum ‚Migrationshintergrund‘. Die Modernisierung des deutschen Integrationsdiskurses und seine neuen Verwerfungen“, in: Heike Drotbohm/Boris Nieswand (Hg.), Kultur, Gesellschaft, Migration. Die reflexive Wende in der Migrationsforschung, Wiesbaden: Springer VS, S. 69–96.

Oltmer, Jochen (2012): „Einführung. Migrationsverhältnisse und Migrationsregime nach dem Zweiten Weltkrieg“, in: ders./Axel Kreienbrink/Carlos Sanz Díaz (Hg.), Das Gastarbeiter-System. Arbeitsmigration und ihre Folgen in der Bundesrepublik Deutschland und Westeuropa, München: Oldenbourg, S. 9–24.

Pfahl-Traughber, Armin (2016): „Die ‚alte‘ und die ‚neue‘ NPD. Eine vergleichende Betrachtung zu Gefahrenpotential und Profil“, in: Stephan Braun/Alexander Geisler/Martin Gerster (Hg.), Strategien der extremen Rechten. Hintergründe – Analysen – Antworten, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer VS, S. 55–75.

Programm der AfD zur Bundestagswahl 2021, 20.05.2021, https://www.afd.de/wahlprogramm/.

Ranft, Ferdinand (1967): „Unter den Gastarbeitern wächst die Angst“, in: Die Zeit vom 06.01.1967.

Schönwälder, Karen (2001): Einwanderung und ethnische Pluralität. Politische Entscheidungen und öffentliche Debatten in Großbritannien und der Bundesrepublik von den 1950er bis zu den 1970er Jahren, Essen: Klartext.

Wörterbucheinträge

„Ausländer“, in: Jacob Grimm/Wilhelm Grimm (1854), Deutsches Wörterbuch, Bd. 1, Leipzig: Verlag von S. Hirzel, Sp. 901.

„Ausländer“, in: Duden. Das große Wörterbuch der deutschen Sprache (1976), Bd. 1, Mannheim u.a.: Dudenverlag, S. 898.

„Ausländerbeauftrage“, in: Duden.de, https://www.duden.de/rechtschreibung/Auslaenderbeauftragte vom 09.07.2021.

„Ausländerei“, in: Jacob Grimm/Wilhelm Grimm (1854), Deutsches Wörterbuch, Bd.1, Leipzig: Verlag von S. Hirzel, Sp. 901.

„Ausländerregister“, in: Metzler Lexikon Sprache (2010), 4. Aufl., Stuttgart/Weimar: J. B. Metzler, S. 74.

DWDS-Wortverlaufskurve für „Ausländer“, erstellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, https://www.dwds.de/r/plot/?view=1&corpus=dta%2Bdwds&norm=date%2Bclass&smooth=spline&genres=0&grand=1&slice=10&prune=0&window=3&wbase=0&logavg=0&logscale=0&xrange=1600%3A1999&q1=Ausl%C3%A4nder vom 03.07.2021.

DWDS-Wortverlaufskurve für „Deutscher“, erstellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, https://www.dwds.de/r/plot/?view=1&corpus=dta%2Bdwds&norm=date%2Bclass&smooth=spline&genres=0&grand=1&slice=10&prune=0&window=3&wbase=0&logavg=0&logscale=0&xrange=1600%3A1999&q1=Deutscher vom 05.01.2022.

DWDS-Wortverlaufskurve für „Einheimischer“, erstellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, https://www.dwds.de/r/plot/?view=1&corpus=dta%2Bdwds&norm=date%2Bclass&smooth=spline&genres=0&grand=1&slice=10&prune=0&window=3&wbase=0&logavg=0&logscale=0&xrange=1600%3A1999&q1=Einheimischer vom 05.01.2022.

„einheimisch“, in: Jacob Grimm/Wilhelm Grimm (1878), Deutsches Wörterbuch, Bd. 3, Leipzig: Verlag von S. Hirzel, Sp. 199.

„fremd“, in: Jacob Grimm/Wilhelm Grimm (1878), Deutsches Wörterbuch, Bd. 4, Leipzig: Verlag von S. Hirzel, Sp. 129.

„Fremdenfeindlichkeit“, in: Brockhaus Enzyklopädie (2006), Bd. 9, Mannheim: F. A. Brockhaus, S. 747–751.

„Fremdheit“, in: Duden. Das große Wörterbuch der deutschen Sprache (1976), Bd. 2, Mannheim u.a.: Dudenverlag, S. 898.

„Inländer“, „inländig“, „Inländiger“, „inländisch“, in: Jacob Grimm/Wilhelm Grimm (1878), Deutsches Wörterbuch, Bd. 10, Leipzig: Verlag von S. Hirzel, Sp. 2122.

Fußno­ten

  1. 1

    Wir haben uns entschieden, die hier im Fokus stehenden Begriffe im generischen Maskulinum zu belassen, da es uns darum geht, die Begriffe im geschichtlichen Kontext darzustellen, und in der Debatte um Migration in den vergangenen Jahrzehnten fast ausschließlich die männliche Form verwendet wurde. Eine aufschlussreiche Darstellung des Bilds der sogenannten ‚Gastarbeiter‘ in den 1950er bis 1970er Jahren, in der Presse dargestellt als ‚verführerische‘ und gleichzeitig ‚bedrohliche‘ Männer, findet sich beispielsweise bei Karen Schönwälder (2001: 161ff.).

  2. 2

    Ein Wort wird zum Begriff, wenn die „Fülle eines politisch-sozialen Bedeutungszusammenhangs, in dem – und für den – ein Wort gebraucht wird, insgesamt in das eine Wort eingeht“ (Koselleck 1972: xxii).

  3. 3

    Ausländerpolizeiverordnung vom 22.8.1938 (Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, S. 1053, §15 Abs.1): „Ausländer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt.“

  4. 4

    Zur Entwicklung des ‚Ausländerrechts‘ vgl. die bündige Darstellung von Härter (2008).

  5. 5

    Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, S. 1053).

  6. 6

    Diese Einwände wurden 1951 verwaltungsintern gegen die erneute Inkraftsetzung der „Ausländerpolizeiverordnung“ erhoben, ohne durchzudringen. Erst das „Ausländergesetz“ vom 8. Mai 1965 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] 1965, Teil I, S. 353) löste die Verordnung von 1938 ab (Schönwälder 2001: 217–221).

  7. 7

    Anwerbeabkommen wurden geschlossen mit Italien (1955), Spanien und Griechenland (1960), der Türkei (1961), Marokko (1963), Portugal (1964), Tunesien (1965) und Jugoslawien (1968).

  8. 8

    Wenn das Adjektiv „ausländisch“ im juristischen Sinne benutzt wird, steht es fortan ohne Anführungszeichen.

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