16 Flücht­ling

ein beitrag von

  • Isabella Löhr
  • Jochen Oltmer

Der Begriff ‚Flüchtling‘ steht im frühen 21. Jahrhundert im Zentrum der teils aufgeheizten und dynamischen Debatten in Politik, Öffentlichkeit und Medien über Flucht und Migration. Ein Blick in das 20. Jahrhundert zeigt allerdings, dass der Begriff lange ein randständiges Dasein führte und erst in der Nachkriegszeit des Zweiten Weltkriegs erheblich an Bedeutung gewann. Der Beitrag zeichnet die Genese des Begriffs und seine vielschichtige Karriere im 20. und frühen 21. Jahrhundert nach. Dafür wenden wir uns zuerst seiner verstärkten Nutzung im Ersten Weltkrieg zu und zeigen, wie die Erfahrungen des Krieges und die durch ihn ausgelöste Transformation der internationalen Ordnung das Phänomen Flucht zu einem breit rezipierten Thema werden ließen. Der Blick auf die Anfangsjahre der westdeutschen Gesellschaft nach 1945 fördert eine bemerkenswerte Fixierung auf das innerdeutsche Fluchtgeschehen zutage sowie eine Konkurrenz zu Begriffen wie ‚Vertriebene‘. Ab den 1970er Jahren werden ‚Flüchtlinge‘ zunehmend als globale Herausforderung wahrgenommen und der Begriff gewinnt im bundesdeutschen Sprechen und Schreiben über Migration weiter an Gewicht. Dabei bleibt er lange positiv konnotiert, während kritische oder abwertende Haltungen zumeist mit negativ konnotierten Komposita von ‚Asyl‘ operieren.

Einlei­tung

Das Sprechen und Schreiben über Migration zeichnet sich durch eine Vielzahl von umkämpften Begriffen aus, die Menschen in Bewegung auf unterschiedliche Weise bezeichnen und kategorisieren: ‚Migration‘ oder ‚Mobilität‘, ‚Einwanderung‘ oder ‚Zuwanderung‘, ‚Ausländer‘ oder ‚Menschen mit Migrationshintergrund‘, ‚Geflüchtete‘ oder ‚Flüchtlinge‘.1 Wen oder was etwa die Kollektivbezeichnung ‚Flüchtling‘ genau umschreibt, ist dabei meist weniger relevant (und nachvollziehbar) als seine Verwendung. Es ist ein zutiefst politisierter Begriff, der die sehr unterschiedlichen Fluchtgründe und -erfahrungen von Menschen über einen Kamm schert und ‚Flüchtlinge‘ in den aufgeheizten Debatten um Flucht und Asyl zum Gegenstand von Deutungskonflikten macht (Scherr/Scherschel 2019: 64-78). Die wissenschaftliche Diskussion über den Begriff ‚Flüchtling‘ ist nicht weniger vielschichtig und kontrovers. Exemplarisch steht dafür das im Jahr 2023 veröffentlichte Handbuch zur Flucht- und Flüchtlingsforschung (Scharrer et al. 2023). Über die enorme thematische Komplexität von Theorien, Methoden, disziplinären und regionalen Perspektiven hinaus demonstriert es anschaulich, dass die Auseinandersetzung mit Begriffen und Definitionen konstitutiv für die Entstehung von Wissen über ‚Flüchtlinge‘ ist.

Begriffe sind von großer Relevanz, weil sie den gesellschaftlichen Prozess der Meinungsbildung und die Forschung selbst beeinflussen. Sie stehen im Zentrum von Aushandlungsprozessen, in denen die gesellschaftliche Bedeutung von ‚Flüchtlingen‘ immer wieder neu bestimmt wird – mit der Folge, dass die Kollektivbezeichnung permanent umgedeutet, neu angeeignet und mit kontroversen oder widersprüchlichen Konnotationen aufgeladen wird. Vor diesem Hintergrund widmen wir uns der ambivalenten Karriere des Begriffs ‚Flüchtling‘. Es geht darum, seine je spezifische Verwendung in unterschiedlichen Bereichen zu kontextualisieren und seine Funktionen in verschiedenen historischen Konstellationen zu skizzieren. Zudem werden wir darlegen, wie eng seine jeweilige Verwendung mit Vorstellungen von Zugehörigkeit und Souveränität verknüpft war. Zugleich können wir über die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Bedeutungsdimensionen des Begriffs und der Frage, wann welche Begriffsverwendung die Auseinandersetzung mit Flucht prägte, nachvollziehen, wie sich die Gesellschaft ‚Flüchtlingen‘ gegenüber jeweils positionierte.

Zwei Bemerkungen zu unserer Begriffsverwendung: Einige der folgenden Ausführungen beruhen auf einer rechtshistorischen Auseinandersetzung mit dem Begriff ‚refugee‘. Als Rechtsbegriff, der im Zentrum des internationalen Flüchtlingsrechts steht, wurde der Begriff in juristischen und rechtspolitischen Debatten oft unmittelbar ins Deutsche übertragen, weswegen wir auf diese Diskussionen und ihre Relevanz für die Entwicklung des deutschen Flüchtlingsrechts verweisen. Wir setzen die Begriffe ‚Flüchtling‘ und ‚refugee‘ jedoch nicht gleich: Auch wenn es manche Überschneidungen gibt, sind die Debatten um die Kollektivbezeichnung ‚Flüchtling‘ in deutschsprachigen Gesellschaften andere als jene um ‚refugees‘. Eine bloße Übersetzung könnte die je spezifische gesellschaftliche Bedeutung nicht wiedergeben. Grundsätzlich steht eine begriffsgeschichtliche Analyse von ‚Flüchtling‘ vor der Herausforderung, selbstreflexiv mit der eigenen Sprache umzugehen.

Der Begriff ist nicht erst 2015 in die Kritik geraten, als die Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. (2015) ihn trotz der ambivalenten Konnotationen, die mit ihm verbunden sind, zum Wort des Jahres erhob. Schon zuvor kritisierten Sprachwissenschaftler:innen den Begriff insbesondere wegen der oftmals abwertenden Konnotation des Suffix ‚-ling‘ (Stefanowitsch 2021). In den Gesellschaftswissenschaften wurde darauf verwiesen, dass es sich um einen rechtlichen und politischen Begriff handele, der die staatliche Perspektive auf Flucht reproduziere und sie in die Forschung trage (Hess/Tsianos 2010; verteidigend Kleist 2018).

Der Soziologe Albert Scherr spricht von einer „unzureichenden sozialwissenschaftlichen Auseinandersetzung“ (Scherr 2015: 360) mit dem Begriff, was er auf ein dem Feld inhärentes Dilemma zurückführt: Den Begriff ‚Flüchtling‘ nicht präzise zu bestimmen, bedeute, die semantische Deutungshoheit Politik und Recht zu überlassen und die Entwicklung einer eigenständigen Flüchtlingsforschung zurückzustellen, deren Kern gerade in der Analyse der Begriffe bestünde, mit denen gesellschaftliche Akteur:innen soziale Wirklichkeit herstellen. Gleichzeitig, so Scherr, sei jede wissenschaftliche Begriffsbestimmung politisch folgenreich, weil sie „eine Aussage darüber [ist], wer als schutzbedürftig gelten soll“ (ebd.) – mit der Konsequenz, dass bestimmten Personen eben dieser Schutzanspruch abgesprochen werde. Da wie wir im Folgenden argumentieren, dass die so bezeichneten Personen über den Gebrauch des Begriffs in Wissenschaft, Recht, Politik und Medien verortet werden, verwenden wir den Begriff ‚Flüchtling‘ sowie andere, aus dem amtlichen oder medialen Sprachgebrauch stammende Begriffe wie Geflüchtete‘ durchgehend als Quellenbegriff, den Zeitgenoss:innen nutzten, um Fluchtverhältnisse zu beschreiben und einzuordnen. Für die Analyse verwenden wir dagegen alternative Begriffe wie ‚Geflohene‘ oder ‚Schutzsuchende‘.

Schutz­sta­tus im inter­na­ti­o­na­len Recht

Die Folgen einer genauen Begriffsbestimmung für die als ‚Flüchtling‘ Bezeichneten wird nirgends so sichtbar wie im Recht, das die Befugnisse eines territorial definierten Souveräns gegenüber seinen Mitgliedern festlegt. Dana Schmalz (2023: 283) weist auf eine dem modernen Recht inhärente Paradoxie hin: Indem es Gleichheit und Freiheit „innerhalb territorial organisierter Gemeinschaften“ regelt, erfülle es zugleich die Funktion, alle als nicht zugehörig definierten Gruppen von Gleichheit und Freiheit auszuschließen. Das Recht auf Asyl bildet hier eine prominente Ausnahme. Ideengeschichtlich lässt es sich bis in die Aufklärung zurückverfolgen, wurde tatsächlich aber erst im 20. Jahrhundert mit dem Thema Flucht verbunden (ebd.).

Die Definition des Begriffs ‚Flüchtling‘ ist eines der zentralen Instrumente, um die Unterscheidung zwischen legitimen und illegitimen Aufenthalten auf einem Staatsgebiet festzulegen. Damit betrifft es unmittelbar das Interesse von Staaten, die Kontrolle über das eigene Territorium zu behalten. Die Definitionshoheit darüber, wer unter welchen Umständen als ‚Flüchtling‘ gilt, liegt bei Regierungen und der internationalen Staatengemeinschaft. Da das Grundgesetz in Artikel 16a zwar ein Asylrecht bietet, aber keine Definition von ‚Flüchtling‘ bereitstellt, ist für das deutsche Recht die 1951 in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) niedergelegte Definition ausschlaggebend. Demnach gilt als ‚Flüchtling‘

„jede Person, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“ (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1951: Artikel 1)

Die GFK definiert ‚Flüchtling‘ also anhand von drei Kriterien: Erstens muss ein ‚Flüchtling‘ eine internationale Grenze überquert haben, womit sogenannte Binnenvertriebene vom Rechtsschutz der GFK ausgeschlossen sind; für ihren Schutz bleiben nur humanitäre Maßnahmen oder das Instrument der humanitären Intervention der Vereinten Nationen. Zweitens gilt eine Person als ‚Flüchtling‘, wenn sie eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, die sie nachweisen muss, was, wie Dana Schmalz zurecht bemerkt, die Anerkennung als ‚Flüchtling‘ zu einer Frage der Auslegung macht (Schmalz 2023: 285). Drittens gelten nach der GFK nur Personen als ‚Flüchtlinge‘, die aufgrund der genannten fünf Gründe diskriminiert werden, wobei bis heute die Einschränkung gilt, dass Diskriminierung durch nichtstaatliche Akteur:innen nicht als Verfolgungsgrund anerkannt wird.

Die Beschränkung der GFK auf Europa und alle Personen, die sich aufgrund von Ereignissen vor 1951 zur Flucht genötigt sahen, wurde 1967 in einem ergänzenden „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ aufgehoben und die Konvention damit zeit- und raumunabhängig gültig (Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1967). Dennoch lohnt ein Blick auf diese anfängliche Beschränkung des Schutzstatus. Sie zeigt nämlich, dass die bis heute international relevante Definition des Begriffs das Ergebnis von gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen war, die eine spezifische historische (Interessens-)Konstellation in eine universalisierende Rechtsdefinition übersetzten und diese zum internationalen Standard erhoben.

Wie das funktionierte, hat Ulrike Krause (2021) anhand der kolonialen Geschichte der GFK gezeigt. Sie argumentiert, dass die Einschränkung auf ‚Flüchtlinge‘ in und aus Europa nicht primär der ereignisgeschichtlichen Präsenz des Fluchtgeschehens geschuldet war, wie so oft behauptet. Anhand der Verhandlungsprotokolle zeigt sie, dass der Ausschluss der nichteuropäischen Welt auf die Initiative der Kolonialstaaten Großbritannien, Frankreich, Belgien und die Niederlande zurückging, die auf diese Weise ihren Herrschaftsanspruch zu stabilisieren suchten. Artikel 40 der GFK von 1951 räumte nämlich die Möglichkeit ein, die eigenen Kolonialgebiete vom Geltungsbereich der GFK explizit auszunehmen, was in der Folge auch geschah. Mit dieser Entscheidung unterlagen die Kolonialgebiete nur der kolonialen Rechtsprechung und die jeweilige Bevölkerung genoss keinen internationalen Schutz. Außerdem, so Krause, nahmen die Unterzeichnerstaaten damit eine folgenreiche Setzung vor: In der damaligen Konkurrenz zwischen dem individuellen Recht auf Schutz vor Verfolgung, dem kollektiven Recht von Gruppen auf nationale Selbstbestimmung und dem Vorrang staatlicher Souveränität, über die Anwendung des Flüchtlingsbegriffs selbst zu entscheiden, zementierte die GFK den Vorrang staatlicher Souveränität vor dem Schutzanspruch des Einzelnen, was sich auch im Ausschluss von ‚Binnenvertriebenen‘ spiegelt. Auf diese Weise geriet die GFK nicht zu dem universalen, Menschenrechte achtenden Meilenstein, als der sie bis heute teilweise dargestellt wird, sondern zu einem Instrument, das den kolonialen Herrschaftsanspruch auf der Grundlage eines politisierten Flüchtlingsbegriffs festschrieb.

Die Geburt des ‚Flücht­lings‘ im Ersten Welt­krieg

Jenseits des Rechts gehört der Begriff ‚Flüchtling‘ heute zum alltäglichen Sprachrepertoire und gilt als Ausdruck für Menschen, die vor Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung fliehen. Dieser relativ neue Begriff etablierte sich erst mit den durch den Ersten Weltkrieg ausgelösten Massenfluchten als Alltagsbegriff (Gatrell 2013: 21-51). Damals waren europaweit wohl 13 Millionen Schutzsuchende teils bis weit in die 1920er Jahre hinein auf der Flucht (Ther 2017: 76). Bis dahin spielte der Begriff im deutschsprachigen Raum keine große Rolle (Oltmer 2021). Inhaltlich bezogen sich die in dieser Zeit im deutschsprachigen Raum veröffentlichten Publikationen, die vermehrt das Wort ‚Flüchtling‘ im Titel trugen, jedoch zumeist auf ‚Flüchtlinge‘ aus Deutschland sowie auf zeitlich und räumlich spezifische Fluchtbewegungen, beispielsweise auf die Kämpfe zu Kriegsbeginn in Ostpreußen, die zum Ausweichen zahlreicher Einwohner:innen in andere Teile des Deutschen Reichs führten.

In der Weimarer Republik kam es dann zur Abwanderung aus Gebieten des Reichs, die infolge des Versailler Friedensvertrags abgetreten werden mussten. Wenn der Begriff ‚Flüchtling‘ verwendet wurde, waren in der Regel deutsche Staatsangehörige oder ‚Volksdeutsche‘ gemeint, die über die neuen Grenzen des territorial verkleinerten Reiches zuwanderten. So war das 1920 eingerichtete Reichskommissariat für Zivilgefangene und Flüchtlinge nur für Deutsche zuständig. Diverse neue Begriffe bzw. Komposita finden sich für die auf eine solche Weise gefassten Menschen: Berichtet wurde über „reichsdeutsche“ bzw. „deutschstämmige Auslandsflüchtlinge“, „wolgadeutsche Flüchtlinge“, „deutschrussische“ oder „rußlanddeutsche Flüchtlinge“. Ihre „Flüchtlingsbewegungen“ führten zu einem „Flüchtlingszustrom“, den unter anderem die „Flüchtlingszentrale Ost“ über „Flüchtlingsverteilungsstellen“ so zu dirigieren suchte, dass die „Flüchtlingslager“ keinen übermäßig hohen „Flüchtlingsbestand“ umfassten (Oltmer 2005: Kap. 2 und 3). Gelegentlich wies der amtliche und mediale Sprachgebrauch auch auf andere Gruppen hin, etwa auf „russische“ oder „jüdische Flüchtlinge“, die im Zuge der Gebietsverschiebungen aufgrund des Ersten Weltkriegs und der Russischen Revolution ebenfalls auf der Flucht waren. Vor diesem Hintergrund legte die sogenannte Ausländer-Polizeiverordnung des preußischen Innenministers vom 27. April 1932 in der Endphase der Weimarer Republik die „vornehme Pflicht Preußens fest, politischen Flüchtlingen Asyl zu gewähren“ (Gutmann 1932: 5), womit sich ein erstes deutsches Asylrecht verband.

Hinter dem Bedeutungsgewinn der Bezeichnung ‚Flüchtling‘ verbarg sich eine grundlegende Transformation der internationalen Ordnung, nämlich die Ablösung imperialer Herrschaft in den vormaligen Gebieten des Deutschen, des Habsburgischen, des Osmanischen und des Russischen Reiches durch die Neugründung von Nationalstaaten, die den Anspruch vertraten, ethnisch homogen zu sein. Vor allem in Osteuropa, einer Region, die von religiösen, ethnischen und sprachlichen Minderheiten geprägt war, führte diese Neuordnung der europäischen Grenzen zu einer großen Zahl von Menschen, die vor Bürgerkriegen und militärischen Konflikten flohen oder die aus ihren Herkunftsregionen verdrängt wurden (Gatrell 2013: 52-72). In diesem Ausmaß war die Flucht von Menschen vor militärischer Gewalt und staatlicher Repression ein neues Phänomen, das eng mit den militärischen Auseinandersetzungen des Ersten Weltkriegs und der unmittelbaren Nachkriegszeit verbunden wurde und deswegen für viele Zeitgenoss:innen als vorübergehend galt. Diese Haltung äußerte sich unter anderem in den verschiedenen Amtsbezeichnungen des ersten Hochkommissars für Flüchtlinge, Fridtjof Nansen, den der 1919 neu gegründete Völkerbund ins Amt rief. Bis zur Umstrukturierung des Hochkommissariats in den 1930er Jahren erlaubten die Mitgliedstaaten Nansen nur punktuelle Hilfe, zunächst im Rahmen der Repatriierung aus Russland kommender Kriegsgefangener, ab 1921 als Hochkommissar für russische Flüchtlinge, ab 1922 als Hochkommissar für griechische und ab 1925 für armenische Flüchtlinge (Cabanes 2014: 133-188). Im Jahr 1934 folgte mit dem Hochkommissar für die Flüchtlinge aus Deutschland eine weitere gruppenspezifische Schutzinstanz (Burgess 2016).

Die erste international anerkannte Definition von ‚Flüchtling‘ folgte diesem gruppengebundenen Begriffsverständnis. Das im Rahmen des Völkerbunds verabschiedete Arrangement of 12 May 1926 relating to the Issue of Identity Certificates to Russian and Armenian Refugees trug den Fokus auf Gruppen nicht nur im Titel. Als Schutzbedürftige wurden ausschließlich Menschen russischer und armenischer Herkunft definiert, die nicht (mehr) unter dem diplomatischen Schutz der Sowjetunion standen bzw. als vormalige Angehörige des Osmanischen Reichs nicht in die Zuständigkeit des neuen türkischen Staates fielen. ‚Flüchtlinge‘ waren demnach politisch definierte Gruppen, die formal die türkische oder russische Staatsbürgerschaft besaßen, sich aber außerhalb der Grenzen ihres Herkunftsstaates befanden und aus politischen Gründen keinen Schutz mehr vor und durch die jeweilige Staatsgewalt genossen (Skran 1995: 104-112). Dieses fallspezifische Verständnis von ‚Flüchtling‘ unter Rechtsexperten und den Beamten des Völkerbunds wurzelte in der festen Überzeugung, das Problem löse sich mit der Zeit von alleine, weil die Betroffenen sich erfolgreich in die jeweiligen Arbeitsmärkte integrieren würden und diese Generation irgendwann sterben würde (Schult 2023: 131). Dass die Fluchtbewegungen im Kontext des Ersten Weltkriegs nur den Anfang massenhafter Flucht im 20. Jahrhundert bildeten, lag in den 1920er und 1930er Jahren außerhalb der Vorstellungswelt der Akteur:innen.

‚Flücht­lin­ge‘ in der west­deut­schen Nach­kriegs­zeit

Die internationalen Entwicklungen der Zwischenkriegszeit bildeten die Grundlage für die Ausformulierung des Flüchtlingsbegriffs auf nationaler Ebene. In der westdeutschen Publizistik, in öffentlichen Diskussionen und in der Forschung entwickelte sich zunächst ein eigenständiger Diskurs über ‚Flüchtlinge‘. Angesichts der seit 1944 vor der vorrückenden sowjetischen Armee fliehenden Deutschen aus Ost-, Ostmittel- und Südosteuropa stieg beispielsweise die Zahl der Publikationen deutlich an, die mit dem Begriff ‚Flüchtling‘ im Titel operierten. In den ersten Nachkriegsjahren war der Begriff ‚Flüchtling‘ für die Beschreibung dieser Menschen in Politik, Öffentlichkeit und als Selbstbezeichnung zentral, wobei mit ihm eine skeptische bis ablehnende Haltung verbunden war (Röger 2023). In öffentlichen Debatten wie auch in Gesetzen und Verordnungen finden sich jedoch verschiedene konkurrierende Begriffe, wie der Name des 1949 eingerichteten Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte exemplarisch zeigt. All diese Begriffe waren politisch umkämpft und transportierten unterschiedliche Vorstellungen von Flucht in der Nachkriegszeit. Angesichts der Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs auf Geflohene aus der DDR lehnten die Vertriebenenorganisationen ihn als Selbstbezeichnung jedoch zunehmend ab, weil ihm in ihren Augen die Distinktionskraft abhandenkam (Röger 2023).

Der Begriff ‚Flüchtling‘ wurde ab den 1950er Jahren damit primär auf Menschen angewendet, die aus politischen Gründen aus der DDR abgewandert waren, sofern sie im Rahmen des sogenannten Notaufnahmeverfahrens glaubwürdig versichern konnten, politisch verfolgt worden zu sein (Beer 1997: 149). Mit der schrittweisen Abriegelung der innerdeutschen Grenze durch die DDR-Behörden galt bald aber auch die wirtschaftlich motivierte Abwanderung als legitimer Grund für die Anerkennung als ‚echter‘, das heißt ‚politischer Flüchtling‘, weil er, so die Argumentation in der Bundesrepublik, sich im Sinne einer ‚Abstimmung mit den Füßen‘ für das bessere gesellschaftliche System entschied (Stokes 2019: 28).

Erstmals in der Geschichte des seit den 1810er Jahren aufgelegten Brockhaus nahm im Jahr 1954 die 16. Auflage den Begriff ‚Flüchtling‘ auf (Brockhaus 1954: 149f.). Ein ‚Flüchtling‘ wird dort als „ein vor Verfolgung oder wegen Gefahr für Leib und Seele außer Landes Gehender“ definiert. Wenngleich diese Definition auf eine weite Perspektive verweist, beziehen sich die im Artikel genannten Zusammenhänge überwiegend auf deutsche Staatsangehörige. Die Rede ist von „Ostflüchtlingen“, „Heimatvertriebenen“ und „Ostzonenflüchtlingen“. Jenseits dessen wird der Begriff nur auf wenige Fälle aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert mit Bezug auf „die Flucht ganzer Bevölkerungen oder Bevölkerungsgruppen vor feindl. Heeren, freiwillig oder auf Befehl (Räumung)“ angewendet. Gemeint ist damit immer „ein zeitweiliges Ausweichen mit der Absicht baldiger Rückkehr“, während sich die längerfristige Anwesenheit von Geflohenen weiterhin nur auf deutsche Staatsangehörige bezieht. Das Asylrecht des Grundgesetzes und die GFK kannte der Brockhaus im Jahr 1954 noch nicht.

‚Flücht­lin­ge‘ und ‚Asy­lan­ten‘ als globale Heraus­for­de­rung ab den 1970er Jahren

Ende der 1960er Jahre setzte eine wesentliche Veränderung ein: Der Begriff ‚Flüchtling‘ wurde zunehmend als Bezeichnung für Migrant:innen verwendet, die nicht als Deutsche galten. Der rund eine Spalte umfassende Artikel zu ‚Flüchtlingen‘ in der 17. Auflage des Brockhaus von 1968 verweist auf den Bedeutungsgewinn der Bundesrepublik als Ankunftsland für Schutzsuchende, die sich auf die GFK oder das grundgesetzliche Recht auf Asyl beriefen. Zunächst ist bemerkenswert, dass nicht mehr vom ‚Flüchtling‘ im Singular die Rede ist wie noch 1954, sondern von ‚den Flüchtlingen‘ als Kollektiv. Gemeint sind „alle Personen, die durch Krieg oder polit. Maßnahmen veranlaßt wurden, ihre Heimat zu verlassen“ (Brockhaus 1968: 374f.). Zwar sind „Deutsche F. und Vertriebene“ im Lexikoneintrag weiterhin sehr präsent, mehr Raum nimmt aber der Hinweis auf die „Internationalen F.“ ein, die als „Ausländ. F.“ die Bundesrepublik erreichten. Der Artikel versteht Westdeutschland zwar als Ankunftsland, nicht aber als Ort des dauerhaften Aufenthalts: ‚Flüchtlinge‘ gelten vornehmlich als ein Verwaltungsproblem und eine Herausforderung für internationale Organisationen, die für „Staatenlose oder Quasi-Staatenlose“ in der Verantwortung stehen.

Die 1970er Jahre zeichneten sich durch eine zunehmend kontrovers geführte Diskussion über den Stellenwert von Migration aus. Neben der Zukunft der Arbeitsmigration rückte das Thema Flucht in die öffentliche Aufmerksamkeit, was mit der steigenden Zahl von Asylsuchenden aus Asien, Nordafrika und Lateinamerika zu tun hatte. Zwischen 1976 und 1980 stiegen die Zahlen von jährlich rund 11.000 Asylgesuchen auf knapp 108.000. Die Mehrheit der Asylgesuche wurde in den 1970er und 1980er Jahren von Menschen aus Polen, Sri Lanka, Afghanistan, Indien, Pakistan, dem Libanon, Palästina und der Türkei gestellt (Lederer 1997: 272-279; Stokes 2019: 35f.). Die damit einhergehende erhebliche Intensivierung gesellschaftlicher Debatten um Flucht und Asyl im Westdeutschland der 1980er Jahre spiegelt sich in einem verfünffachten Umfang des Eintrags ‚Flüchtlinge‘ in der 19. Auflage des Brockhaus von 1988 (Brockhaus 1988: 400-402). Warum der Begriff einen erheblichen Bedeutungsgewinn erfährt, macht der Artikel bereits zu Beginn deutlich: „Seit Beginn der 80er Jahre […] werden die westl. Industrieländer zunehmend mit dem weltweiten F.-Problem konfrontiert“. Fluchtbewegungen und Flüchtlinge werden als eine globale, alle Kontinente betreffende Herausforderung und als überzeitliches Menschheitsproblem dargestellt. So verdeutlicht es der lange Abschnitt über die „Geschichte der Fluchtbewegungen“. Die 1980er Jahre seien vor dem Hintergrund von Kaltem Krieg und den Folgen der Dekolonialisierung als ein „Jahrzehnt der Flüchtlinge“ zu verstehen. ‚Flüchtlinge‘ seien Opfer von autoritären Systemen, von Kriegen, Bürgerkriegen und Überlebenskrisen wie Hungersnöten. „F. bleiben Treib- und Strandgut einer friedlosen Welt“.

Dass das Wort ‚Flüchtling‘ in einer Hochphase des bundesdeutschen Sprechens und Schreibens über Fluchtbewegungen von den späten 1970er bis zu den 1990er Jahren in der Regel positiv konnotiert war, darauf deutet die Auseinandersetzung mit der Presseberichterstattung hin (Jung et al. 2000). Die Zahl der mit dem Wort ‚Flüchtling‘ gebildeten und negativ konnotierten Komposita wie ‚Wirtschaftsflüchtlinge‘ oder ‚Flüchtlingsproblem‘ blieb gering. Zumeist erwiesen sie sich als neutrale Bezeichnungen: Das gilt für Begriffe wie ‚Flüchtlingsräte‘, ‚Flüchtlingsstatus‘, ‚Flüchtlingsschicksal‘ oder ‚Weltflüchtlingstag‘, aber auch für die zahlreichen Zusammensetzungen, die auf Herkünfte verwiesen (etwa ‚Indochina-‘‚ Vietnam-‘‚ ‚Bosnienflüchtlinge‘), sich auf Bedingungen in den Herkunftsgebieten bzw. auf die Bewegung bezogen (‚Kriegs-‘, ‚Bürgerkriegs-‘, ‚Bootsflüchtlinge‘) oder die einen Status in den Blick nahmen (‚Kontingent-‘, ‚De facto-‘, ‚Konventionsflüchtlinge‘).

Wurden aber, was zwischen den 1970er und 1990er Jahren häufig geschah, Schutzsuchende abgelehnt und angefeindet, kam in der Regel der Begriff des meist negativ konnotierten ‚Asylanten‘ ins Spiel bzw. die vielen negativ konnotierten Komposita von ‚Asyl‘ (‚Asylproblem‘, ‚Asylbetrüger‘, ‚Asyltourismus‘), die häufig moralisierend die Beweggründe der Flucht aufriefen (Link 1988: 1). Das heißt, selbst wenn Fluchtbewegungen vornehmlich als gesellschaftliche Gefahr und Bedrohung verstanden wurden, bedurfte es keiner negativen Aufladung des Begriffs ‚Flüchtling‘. Denn für Abwertungen stand das Begriffsfeld ‚Asyl‘/‚Asylant‘ zur Verfügung (Jung et al. 2000: 28f.), das „mit einer Art Katastrophenandrohung zu Zusammensetzungen wie Asylantenstrom, -schwemme, -druck, -flut, -lawine, -zeitbombe bis hin zu Asylantenspringflut verbunden wurde“ (Strauß et al. 1989: 86). Dabei lässt sich bis zum Ende des Ost-West-Konflikts ein rassistisches Sortieren erkennen: Während für Menschen aus Osteuropa in der Regel der Begriff ‚Flüchtling‘ verwendete wurde, führte die Herkunft aus Asien oder Afrika meist zur Verwendung des abwertenden Begriffs des ‚Asylanten‘ (Sylla 2021: 67).

Fazit

Begriffsverschiebungen sind immer mit sich wandelnden Selbst- und Fremddarstellungen verbunden. Entsprechend verweisen die verschiedenen Zusammenhänge, in denen über ‚Flüchtlinge‘ im 20. Jahrhundert gesprochen wurde, jeweils auf sich wandelnde Deutungen und einen veränderten Umgang mit Geflohenen. 1951 löste die universelle Definition von ‚Flüchtling‘ in der Genfer Flüchtlingskonvention die Wahrnehmung von Flucht als ein temporäres und nur bestimmte Gruppen betreffendes Phänomen zugunsten einer Definition ab, die zwar die Lehren aus dem Zweiten Weltkrieg zog, sich aber noch weigerte, ‚Flüchtlinge‘ als eine grundsätzliche Herausforderung der neuen Weltordnung anzuerkennen. Die sich erst in den 1970er Jahren im westdeutschen Sprachgebrauch durchsetzende Verwendung des Begriffs als Bezeichnung für ein internationales Phänomen verweist dagegen auf ein sich wandelndes Selbstverständnis der bundesrepublikanischen Gesellschaft. Dieses ließ die eigene, von Flucht und Vertreibung geprägte Vergangenheit weithin zugunsten einer Lesart hinter sich, die ‚Flüchtlinge‘ zwar als ein globales, aber doch nichtwestliches Phänomen darstellte, das es wahlweise als ‚Herausforderung‘, ‚Gefahr‘ oder ‚Bedrohung‘ gesellschaftlich zu bewältigen gelte.

Begriffsverschiebungen werden aber auch von konkurrierenden Interessen und Machtkämpfen begleitet – wie die Ablehnung des Begriffs ‚Flüchtling‘ durch die sich selbst als ‚Heimatvertriebene‘ bezeichnenden Deutschen in den 1950er Jahren, der bewusste Ausschluss der kolonialen Herrschaftsgebiete vom internationalen Flüchtlingsschutz 1951 oder die Ausdifferenzierung zwischen den Begriffsfeldern Flucht und Asyl in der Bundesrepublik seit den 1970er Jahren zeigen. Wie Akteur:innen mit spezifischen Begriffsverwendungen Vor- oder Nachteile verbinden, wird in der englischsprachigen Forschung derzeit in einer Kontroverse um die Differenzierung zwischen den Begriffen migrant und refugee sichtbar (Crawley/Skleparis 2015). Diese im politischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Sprachgebrauch noch junge Unterscheidung benutzten politische Akteur:innen auf nationaler und europäischer Ebene im Kontext der sogenannten ‚Flüchtlingskrise‘ von 2015/16, um die teils komplexen Migrationsmotive von Menschen auf den Dualismus von legitim (refugee) und illegitim (migrant) herunterzubrechen. In der Folge wurden die als ‚illegale Migranten‘ kategorisierten Menschen zu Objekten politischen und polizeilichen Handelns gemacht, was für einige Gewalt und Tod bedeutet (Heins/Wolff 2023).

Für die Schweiz hat Kijan Espahangizi gezeigt, wie die sukzessive Selbstbeschreibung von Frauen als ‚Migrantin‘ in den 1990er Jahren zu einem Vehikel der Emanzipation wurde. Mit ihr konnten sich Frauen von den auf das generische Maskulin reduzierten Bildern der Migration und von dem negativ konnotierten Begriff des ‚Ausländers‘ abgrenzen. Mit der Selbstbezeichnung ‚Migrantin‘ wurde beiden ein positiver, weiblicher und auf gesellschaftliche Partizipation zielender Gegenentwurf präsentiert und damit eine bewusste politische Positionierung vorgenommen (Espahangizi 2022: 406-411). Für den englischsprachigen Begriff refugee gibt es erste Versuche der so Bezeichneten, sich diese Kollektivbezeichnung aktiv anzueignen und auf die gesellschaftliche Produktion des Begriffs durch die bewusste Einspeisung von Fluchterfahrungen und Prozessen der Identitätsbildung Einfluss zu nehmen (Vigil/Abidi 2018; Doppler 2020). Für den Begriff ‚Flüchtling‘ stehen Analysen über die von Geflohenen benutzten Selbstbezeichnungen und ihr emanzipatorisches Potenzial noch aus. Gerade in einem gesellschaftlich so umstrittenen und staatlich in hohem Maß regulierten Feld wie dem der Flüchtlingspolitik versprechen solche Perspektiven auf die Handlungsfähigkeit von Geflohenen eine Pluralisierung eines oftmals einseitigen gesellschaftlichen Diskurses.

Ausge­wählte Lite­ra­tur

Zum Weiterlesen

Gatrell, Peter (2013): The Making of the Modern Refugee, Oxford: Oxford University Press.

Krause, Ulrike (2021): „Colonial Roots of the 1951 Refugee Convention and Its Effects on the Global Refugee Regime“, in: Journal of International Relations and Developments 24, S. 599-626.

Oltmer, Jochen (2017): „Das lange 20. Jahrhundert der Gewaltmigration“, in: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 28, S. 24-48.

Oltmer, Jochen (2023): „‚Flüchtling‘. Ein Begriff und seine Bedeutungen“, in: Jochen Oltmer/Marcel Berlinghoff/Franck Düvell/Ulrike Krause/Andreas Pott (Hg.), Report Globale Flucht 2023, Frankfurt a.M.: S. Fischer Verlag, S. 129-139.

Poutrus, Patrice (2019): Umkämpftes Asyl. Vom Nachkriegsdeutschland bis in die Gegenwart, Berlin: Ch. Links Verlag.

Zitierte Literatur

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (in Kraft getreten am 22. April 1954): Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (in Kraft getreten am 4. Oktober 1967), https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/03/GFK_Pocket_2015_RZ_final_ansicht.pdf (03.04.2024).

Beer, Mathias (1997): „Flüchtlinge, Ausgewiesene, Neubürger, Heimatvertriebene. Flüchtlingspolitik und Flüchtlingsintegration in Deutschland nach 1945, begriffsgeschichtlich betrachtet“, in: ders./Martin Kintzinger/Marita Krauss (Hg.), Migration und Integration. Aufnahme und Eingliederung im historischen Wandel, Stuttgart: Steiner, S. 145-167.

Brockhaus Enzyklopädie (1988): Bd. 7, 19. Aufl. Wiesbaden 1988: Brockhaus.

Burgess, Greg (2016): The League of Nations and the Refugees from Nazi Germany. James G. McDonald and Hitler’s Victims, London: Bloomsbury Publishing.

Cabanes, Bruno (2014): The Great War and the Origins of Humanitarianism, 1918-1924, Cambridge: Cambridge University Press.

Crawley, Heather/Skleparis, Dimitris (2015): „Refugees, Migrants, Neither Both: Categorial Fetishism and the Politics of Bounding in Europe’s ‚Migration Crisis‘“, in: Journal of Ethnic and Migration Studies 44, S. 48-64.

Der Große Brockhaus (1954): Bd. 4, 16. Aufl. Wiesbaden: Brockhaus.

Der Große Brockhaus (1968): Bd. 6, 17. Aufl. Wiesbaden: Brockhaus.

Doppler, Lisa (2020): „Begriffliches Denken als Widerstand: Selbstbezeichnungen in der Refugee-Bewegung“, in: Daniel Kersting/Marcus Leuoth (Hg.), Der Begriff des Flüchtlings. Rechtliche, moralische und politische Kontroversen, Stuttgart: J.B. Metzler S. 229-245.

Espahangizi, Kijan (2022): Der Migration-Integration-Komplex. Wissenschaft und Politik in einem (Nicht-)Einwanderungsland, 1960-2010, Konstanz: Konstanz University Press.

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Fußno­ten

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    Gefördert durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) – SFB 1604 – 501120656, Teilprojekt A5: ‚Flüchtlinge‘ und andere: Die Produktion fluchtbezogener Figuren seit den 1970er Jahren.

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