35 Remi­gra­tion

ein beitrag von

  • Florian Wagner

Im Jahr 2024 führte das Bekanntwerden eines Remigrationsplans rechter Kreise in Deutschland zu landesweiten Protesten für den Erhalt einer vielfältigen Gesellschaft. Der Begriff Remigration, fälschlicherweise als neutraler Ausdruck für die freiwillige Rückkehr von Migrant:innen präsentiert, entpuppte sich rasch als Standardvokabel im Grundwortschatz der neo-völkischen Rechten. Diese prägte den Begriff im Rahmen ihres Vorhabens, mit Hilfe von Massendeportationen eine ethnisch definierte Volksgemeinschaft zu schaffen und deren ‚Reinhaltung‘ durch Segregation von als fremd wahrgenommenen Kulturen oder ‚Rassen‘ zu erreichen. Der Remigrationsbegriff ist untrennbar mit völkisch-rassistischen Deportationsplänen verbunden, die eine ‚ethnopluralistische‘ Weltordnung anstreben, die einer globalen Apartheid ähnelt. Diese Kaschierung von Deportationen als ‚Remigration‘ ist keineswegs neu, sondern hat historische Wurzeln in völkisch-rassistischen Praktiken des 19. Jahrhunderts. Abgesehen vom Nationalsozialismus fanden diese Praktiken bereits Anwendung im Rahmen rassistischer Segregationspolitiken wie dem transatlantischen Versklavungssystem, dem weißen Siedlungskolonialismus und in Apartheidstaaten wie Südafrika. Seit der Dekolonisierung in den 1960er Jahren propagiert die neo-völkische Rechte ‚Remigration‘ als vermeintliche Lösung für das fiktive Problem einer ‚umgekehrten Kolonisierung‘, das auf einem rassistischen Verschwörungsnarrativ basiert. In diesen sogenannten Remigrationsplänen sind Massendeportationen von nicht-weißen Menschen und deren Unterstützer:innen vorgesehen. Selbst scheinbar nicht-völkische Elemente wie freiwillige Rückkehrprogramme, Startgeld oder die Schaffung von ‚Musterstädten‘ in Afrika lassen sich auf völkische und koloniale Deportationspraktiken und Apartheidsysteme zurückführen.

Einlei­tung

Zu Beginn des Jahres 2024 gingen in Deutschland Hunderttausende auf die Straße, um für den Erhalt einer vielfältigen Gesellschaft zu demonstrieren. Anlass war die Enthüllung eines Remigrationsplans rechter Kreise, der an die völkische Ausgrenzung, Vertreibung, Deportation und Vernichtung von rassifizierten und politisch unliebsamen Gruppen durch den Nationalsozialismus erinnert (Correctiv 2024).1 Der angeblich unbelastete Begriff Remigration wurde schnell als Tarnvokabel aus der völkisch-rechtsextremen Publizistik entlarvt. Sein Gebrauch kam darum eher einer Offenbarung der neo-völkischen Agenda von selbsternannten ‚Identitären‘ und ‚Neuen Rechten‘ gleich. Der Remigrationsbegriff ist ein Kernelement ihrer neo-völkischen und segregationistischen Propaganda, welche ein ethnisch-rassistisch definiertes Volk als das Eigene konstruiert und verabsolutiert, um dann seine ‚Reinhaltung‘ durch ‚Entmischung‘ (Segregation) von dem Fremden, den anderen ebenfalls erfundenen Völkern, Kulturen oder ‚Rassen‘ zu fordern (Salzborn 2017).2 Obwohl der Remigrationsplan von der Bevölkerung abgelehnt und der Begriff aufgrund seiner kalkulierten Ambivalenz zum Unwort des Jahres gewählt wurde, findet er sich aktuell in den Wahlprogrammen rechter Parteien in Europa wieder, die damit ihren völkischen Charakter offenkundig machen.

Während die parteipolitische Nutzung des Begriffs und die öffentliche Empörung darüber neueren Datums sind, ist der dahinterstehende Plan seit dem 19. Jahrhundert fest in völkisch-rassistischen Ideologien und Praktiken verankert. Seine Umsetzung fand er abgesehen vom Nationalsozialismus bereits im Rahmen der rassistisch-völkischen Segregationspolitik im transatlantischen Versklavungssystem, im weltweiten Siedlungskolonialismus und in Apartheidstaaten wie Südafrika. Diese historischen Präzedenzfälle eint das Kernanliegen massenhafter Vertreibungen und Deportationen, die als ‚Remigration‘ kaschiert werden. Diese Strategie blieb nach 1945 in neo-völkischen Kreisen permanent abrufbar, wobei sie vermehrt Bezug auf die (siedlungs-)kolonialen Deportationspraktiken nahmen, welche nach 1945 zum Beispiel in der Apartheid andauerten und die diesen Kreisen angesichts der Vernichtungsdeportationen des Nationalsozialismus gesellschaftsfähiger erschienen. Als Reaktion auf die politische Dekolonisierung zwischen 1960 und 1990 trat die neo-völkische Szene dann zunehmend als ‚Identitäre‘ und ‚Neue Rechte‘ auf und verarbeitete das vermeintliche Ende weißer Vorherrschaft in verschwörungstheoretischen Narrativen von einer „umgekehrten Kolonisierung“ der europäischen Gesellschaften durch Immigration oder dem „Großen Bevölkerungsaustausch“ (Zúquete 2018: 146-148; 201-202 und 366-367) und dem angeblich daraus entstehenden „Völkermord an den Weißen“ (Zúquete 2018: 312 und 318; Moses 2019).3 Dieses Verschwörungsnarrativ war auch als Rechtfertigung für Deportationen erdacht.

Seit den 1960er Jahren propagierte die neo-völkische Rechte ‚Remigration‘ als Lösung für ein Problem, das gar nicht existierte und erst von ihr erfunden werden musste. Das Bedrohungsszenario einer umgekehrten Kolonisierung gab es schließlich nur im rassistisch-völkischen Verschwörungsnarrativ und konnte auch nur innerhalb dieses Narrativs als Rechtfertigung für Zwangsdeportationen funktionieren. Im Kern entsprang aber das Vorhaben, ethnifizierte und rassifizierte Gruppen unter dem vermeintlich neutralen Begriff der Remigration zu vertreiben und zu deportieren, ausschließlich dem völkisch-rassistischen Weltbild. Diesem entstammte auch die Forderung nach einer ‚ethnopluralistischen‘ Weltordnung – eine Weltordnung, die Gruppen entlang ihrer ethnischen Zugehörigkeit voneinander trennt; sie kommt der Schaffung einer globalen Apartheid gleich und wäre nur durch massenhafte Vertreibungen und Deportationen umsetzbar (Frei et al. 2019: 145-150; Kalir 2019).

Mythos der Neutra­li­tät und Wissen­schaft­lich­keit

Seit 2024 bemühen sich Journalist:innen, eine Begriffsgeschichte rund um ‚Remigration‘ zu schreiben und übersetzen den Begriff mit Rückkehr (Quent 2024). Häufig betonen sie seine angeblich lateinische Herkunft und folgen damit bewusst oder unbewusst dem rechten Narrativ (Nixdorf 2024). Der Verweis auf einen lateinischen Ursprung attestiert dem Begriff eine weit zurückreichende sprachliche Existenz, lässt ihn als epochenübergreifende oder gar anthropologische Konstante erscheinen. Der Akt der ‚Remigration‘ erhält dadurch den Anschein von Normalität, denn schließlich handele es sich nur um die Rückkehr von displaced persons zu ihrem angestammten und gleichsam natürlichen Herkunftsort. Auch durch eine Gleichsetzung von Fremd- und Fachwort scheinen manche dem Begriff fälschlicherweise wissenschaftliche Neutralität zuzuschreiben. ‚Remigration‘ erscheint als unbefangener Kunstbegriff, der sich für eine neutrale Analyse besser eignet als aktuelle politisch aufgeladene Begriffe wie Rückführung, Abschiebung, Vertreibung oder Deportation. Tatsächlich aber hat der Begriff bereits eine hochpolitische Geschichte hinter sich.

Der Remigrationsbegriff wurde erst in den 1960er Jahren relevant, wenn auch nicht gesamtgesellschaftlich, sondern in bestimmten diskursiven Nischen. Vor 1960 wurde das Verb remigrare selten und in ganz verschiedenen Bedeutungen genutzt, wie zum Beispiel sich zusammennehmen, zurückdrehen oder zum Recht zurückkehren (Oxford English Dictionary 2023; Gaffiot 1934: 1339). Das Substantiv Remigration ist allerdings nicht lateinisch, im Sinn von aus der Antike stammend, sondern latinisiert und somit ein Phänomen der jüngsten Zeitgeschichte.4

In den 1960er Jahren wurde ‚Remigration‘ in zwei Kontexten relevant: Erstens erfanden ihn völkisch-rassistische Kreise in England und Frankreich zur Beschreibung der Massendeportation von nicht-weißen Migrant:innen aus den ehemaligen Kolonien. Zweitens zogen ihn Historiker:innen als Fachwort zur Beschreibung der Rückkehr von Exilant:innen heran, die vor dem Nationalsozialismus in die USA geflohen waren. Nur in diesem zweiten Wortsinn – Rückkehr meist jüdischer und intellektueller Exilant:innen nach Deutschland nach 1945 – tauchte er als wissenschaftlich-analytischer Ausdruck in einer historischen Nischendisziplin auf (Krohn 2021: Heinsohn/Nicolaysen 2022). Als kontextunabhängige Bezeichnung für allgemeine Rückkehrwanderungen setzte er sich in der Migrationsforschung aber nicht durch.

Der Gebrauch in der Wissenschaft beschränkt sich klar auf die sehr spezifische Bedeutung als Rückkehr von NS-Verfolgten, die „innerhalb einer Biografie zur Anwendung kommt. Es geht also nicht um die Rückkehr in ein Land, aus dem die Vorfahren stammen“ (King 1986: 6; Strobl 2024). ‚Remigration‘ gilt hier also nicht generationenübergreifend und grenzt sich somit vom völkischen Begriffsgebrauch ab, der die Illusion einer vererbten ethnischen Ortsverbundenheit im Sinne einer Blut-und-Boden-Ideologie erweckt. Die Bindung an individuelle Biografien bestätigte auch der Duden: In ihm fand sich bis 2024 zwar der Begriff Remigrant, nicht aber ‚Remigration‘ (Gärtner/Jahn 2024). Vom Fachwort- zum Wörterbuchstatus hatte ‚Remigration‘ es bis dahin nicht geschafft. Die enge Definition – entwickelt anhand des konkreten Schicksals deutscher Remigrant:innen – bestimmt auch, dass die Rückkehr in das Land ihrer einstigen Verfolgung aus freien Stücken vollzogen wird. Da „es hier um individuelle und freiwillige Entscheidungen geht“, gehört Freiwilligkeit zur Voraussetzung von ‚Remigration‘ (Strobl 2024). Wie weiter unten gezeigt wird, ist Zwang essentieller Bestandteil des völkischen Remigrationsbegriffs. Die Kriterien der Freiwilligkeit, Individualität und innerbiografischen Rückkehr aus dem Exil grenzen also den Remigrationsbegriff ein und vom völkischen Gebrauch ab.

Wenn rechte Kreise auf den innerbiografischen Gebrauch in der NS-Forschung verweisen und behaupten, der Begriff habe seine Ursprünge in der Organisation freiwilliger Rückkehr und sei wissenschaftlich neutral, so ist das nicht korrekt. Denn seit Ende der 1960er Jahre wird er von rassistisch-völkischen Ideolog:innen aus Europa als Mittel zur Schaffung einer ‚rein‘ weißen Gesellschaft propagiert. Zuerst bekam der britische Rechtskonservative Enoch Powell 1968 in seiner anti-migrantischen Rivers of Blood-Rede viel Aufmerksamkeit für sein rassistisch begründetes Vorhaben des „encouragement of re-emigration“ nicht-weißer Einwander:innen aus den ehemaligen britischen Kolonien (Miles 1997: 264; Camus/Lebourg 2017: 180). Für seine Rede erfand der Altphilologe Powell den latinisierten Ausdruck re-emigration, der eindeutig für ein rassistisches Vertreibungs- und Deportationsprogramm stand. Aber durch den Bindestrich erhielt er auch eine Doppeldeutigkeit: die (Zwangs-)Rückführung von nicht-britischen Migrant:innen (‚Remigration‘) konnte damit genauso gemeint sein wie die (Zwangs-)Auswanderung und (Wieder-)Ausbürgerung von nicht-weißen Commonwealth-Angehörigen. Diese Ambivalenz zwischen Rückkehr und Ausbürgerung prägte den Remigrationsbegriff auch ohne Bindestrich. In Frankreich tauchte der Ausdruck kurz darauf im Vokabular der neo-völkischen Nouvelle Droite auf, die ähnliche Absichten verfolgte. Die neo-völkische Rechte in Europa benutzt ihn seither relativ offen als Bezeichnung für massenhafte Vertreibungen, Zwangsabschiebungen und -ausbürgerungen. In dieser Bedeutung verbreiteten ihn Rechte im 21. Jahrhundert und verstärkt seit 2015 über die Sozialen Medien (Jacquet-Vaillant 2022: 49-50).

In der liberal-demokratischen Öffentlichkeit spielt der Begriff zunächst kaum eine Rolle. So nutzt Die Zeit das Stichwort Remigration vor 1989 nur dreizehn Mal, genauso selten wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ). Auch zwischen 1989 und 1999 taucht es nicht häufiger auf, in der FAZ nur sieben Mal. Im Diskurs internationaler Organisationen und im humanitären Völkerrecht setzt sich seit 1960 eher der Begriff repatriation durch, vor allem für die organisierte Rückführung von Geflüchteten und Migrant:innen in ihr Herkunftsland durch den UNHCR oder die Internationale Organisation für Migration (IOM). Zentrales Kriterium für diese Rückführungen ist wiederum die Freiwilligkeit, also eine individuelle Rückkehrentscheidung. Obwohl dieses Kriterium nicht immer eingehalten wird, repräsentiert die ‚freiwillige Rückkehr‘ oder voluntary return and repatriation doch das liberale Ideal im globalen Migrationsmanagement, an dem sich auch die Bundesrepublik orientiert (Bartels 2022; Georgi 2019).

Wissenschaftler:innen hingegen bevorzugen als Überbegriff für die Forschung zur (freiwilligen) Rückkehrmigration fast ausschließlich den analytischen Ausdruck return migration. Im Handbook of Return Migration wird der Forschungsstand zusammengefasst. Nur in der Einleitung wird ‚Remigration‘ kurz erwähnt, um mittzuteilen, dass der „verwirrende“ Begriff fortan vermieden werden soll (King/Kuschminder 2022: 3 und 17). Quantitativ spiegelt sich diese Vermeidungsstrategie ebenso in wissenschaftlichen Datenbanken und Verbundkatalogen: Eine systematische Auswertung sozialwissenschaftlicher Veröffentlichungen in der Migrationsforschung zwischen 1999 und 2008 attestiert ein „anhaltend geringes Interesse an Themen zur Remigration“ (Schimany/Schock 2010: 16). Der seltene Gebrauch liegt aber nicht etwa am Desinteresse der Forschung an Rückkehrprozessen, sondern in der Problematik des Begriffs selbst begründet.

In der Wissenschaft spielt ‚Remigration‘ als analytischer Begriff also kaum eine Rolle. Eine Stichwortsuche im Fachliteratur-Portal Jstor (Abfrage vom 17.11.2024), das 12 Millionen Artikel listet, zeigt folgendes Ergebnis: nur 47 Treffer in Aufsatztiteln (darunter fällt auch die „Remigration von Vögeln“). Die Deutsche Nationalbibliothek listet unter 50 Millionen Werken ebenfalls nur 151 Titel mit dem Begriff Remigration, darunter viele Mehrfachnennungen. Der französische Verbundkatalog SUDOC findet unter ‚Remigration‘ nur 41 Treffer, meist als Lehnwort aus dem Deutschen zur Bezeichnung der Rückkehr von NS-Vertriebenen nach 1945 oder in Form von Pamphleten der neo-völkischen Publizistik.

Viel ambivalenter, wenn auch ebenso selten, wird der Begriff von nationalstaatlichen Behörden und Interessengruppen im Sinne einer angewandten und teils politisch motivierten Migrationsforschung gebraucht. Obwohl sie seit den 1970er Jahren federführend an internationalen ‚Rückführungsprogrammen‘ beteiligt sind, verwenden deutsche Behörden den Begriff zunächst kaum. Im Archiv des Auswärtigen Amtes taucht ‚Remigration‘ nur ein einziges Mal auf. Im Bundesarchiv lediglich 21 Mal (Abfrage vom 01.12.2024). Erst seit der Wende zum 21. Jahrhundert erklären Behörden ‚Remigration‘ vereinzelt zum Ziel von Fachabteilungen, die für Abschiebungen und Rückführungen zuständig sind (NDR 2024). Seitdem wird der Begriff auch von Bundesbehörden genutzt und zwar in der Absicht, angewandtes Rückführungswissen unter diesem scheinbar neutralen Analysebegriff zu bündeln. Damit weichen sie von der akademischen Wissenschaft ab, die ‚Remigration‘ als Analysebegriff weitestgehend ablehnt und fast durchweg den präziseren Begriff Rückkehrmigration bzw. return migration vorzieht.

Weitaus häufiger als die Wissenschaft verwenden die hauseigenen Forschungsberichte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ‚Remigration‘ als Analysebegriff. So finden sich in 55 Forschungsberichten des BAMF allein 48 Treffer bei der Suche nach dem Stichwort Remigration (Abfrage vom 29.01.2025). In einem dieser Forschungsberichte von 2006 findet sich der Standardaufsatz „Theorieansätze zur Erklärung von Rückkehr und Remigration“, in dem 45 wissenschaftliche Studien zum Thema Rückkehrmigration zitiert werden, von denen aber nur eine einzige ‚Remigranten‘ im Titel trägt. Die anderen Studien führen fast ausschließlich die Ausdrücke return migration, repatriation oder deportation im Titel (Currle 2007). Diese behördliche Praxis hat auch Breitenwirkung über die angewandte Forschung hinaus. Das deutsche Wikipedia beruft sich auf den genannten Standardaufsatz und verwendet ‚Remigration‘ als Überbegriff für Rückkehrmigration, obwohl die übrigen zitierten Literaturangaben aus der akademischen Wissenschaft fast ausschließlich von return migration sprechen (Artikel „Remigration“, Abfrage vom 10.02.2025). Nach den Massenprotesten im Januar 2024 vermeiden deutsche Behörden allerdings den Begriff Remigration wieder und Fachabteilungen zur ‚Remigration‘ werden rückbenannt (NDR 2024).

Ebenfalls interessengeleitet war der Gebrauch in der mitunter politisierten Forschung zur Vertreibung ‚ethnischer Deutscher‘ aus Ost- und Südosteuropa. Diese Forschung wurde von neo-völkischen Interessengruppen beeinflusst, die eine ethnische Definition von Nationszugehörigkeit anstrebten, welche die ‚Auslandsdeutschen‘ einbezieht und gleichzeitig Menschen kategorisch von der Nation ausschloss, die dieser imaginierten Abstammungsgemeinschaft angeblich nicht angehörten. Solche ethnonationalistischen Vorstellungen wirkten in der Forschung zu deutschen Spätaussiedler:innen fort, wie etwa in der Theorie der ‚ko-ethnischen Remigration‘. Diese Theorie geht von einer „Remigration in den gleichen ethnischen Kontext“ aus, die aber nicht „zwangsläufig in denselben räumlichen Herkunftskontext“ führe (Scholl-Schneider 2015). Die Theorie der ‚ko-ethnischen Remigration‘ suggeriert eine ‚Rückkehr‘ von ‚ethnisch Deutschen‘ in ein räumliches (Staats-)Gebiet, das gar nicht ihr tatsächliches Herkunftsgebiet ist. Die Rechtfertigung der ‚Rückkehr‘ beruht nur auf der Annahme, ihre Vorfahren hätten einer ethnisch definierten deutschen Gemeinschaft angehört. Neo-völkische Propagandist:innen operieren weltweit mit derselben Logik der ‚ko-ethnischen Remigration‘, um Deportationen als ‚Rückkehr‘ in scheinbar ‚angestammte‘ und ‚ko-ethnische‘ Gemeinschaften darzustellen. Vor dem Hintergrund, dass ‚Ko-ethnizität‘ sehr einfach zu konstruieren ist, kann sie eine Pseudo-Legitimität für Deportationen in willkürlich gewählte Räume wie ‚Afrika‘ oder sogar frei erfundene homelands wie in der Apartheid (siehe unten) liefern.

Insgesamt lädt die Unschärfe des Remigrationsbegriffs zur Manipulation ein, auch wenn ein Missbrauch alternativer Ausdrücke wie Rückkehr oder repatriation ebenso vorkommt (Bartels 2022: 123-184). In keinem der drei Begriffe ist die Freiwilligkeit der Wanderungsbewegung genuin angelegt. Damit schließen sie potenziell Zwangsrückführungen, Abschiebungen und Deportationen mit ein, ohne diese explizit zu machen. Das Besondere am Remigrationsbegriff scheint aber, dass er im Sinne der ‚ko-ethnischen Remigration‘ das Rückführungsziel vergleichsweise offenlässt. Dagegen erklären Begriffe wie Rückkehr oder Rückführung immerhin einen konkreten Herkunftsort zum Ziel. Repatriierung meint hingegen das völkerrechtlich anerkannte Zurückkehren in ein Herkunftsland mitsamt Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft und Grundrechtsgarantien. Demgegenüber nimmt ‚Remigration‘ eher die Bedeutung von Ausweisungen und Deportationen an, die kein oder ein willkürlich bestimmtes Zielgebiet haben. Historische Präzedenzfälle bestätigen dies und verdeutlichen, dass Deportationen stets mit einer Rassifizierung und einem Othering von Gruppen einhergingen, durch die ihre ‚ko-ethnische‘ Deportierbarkeit in ein willkürlich konstruiertes Herkunftsgebiet begründet werden sollte (Birnie/Bauböck 2020). Zu den einschlägigen historischen Beispielen zählen die ‚Rückführung‘ ehemaliger versklavter Menschen nach Afrika, die Ausbürgerungs- und Deportationspraktiken gegenüber Jüd:innen im Nationalsozialismus und die Homeland-Politik der Apartheid, nicht nur in Südafrika. Die jüngeren Remigrationspläne der europäischen ‚Identitären‘ greifen mehr oder weniger explizit diese rassistischen Modelle wieder auf.

Ursprünge im trans­at­lan­ti­schen Rassis­mus: Verskla­vung und Aboli­tion

Eine reine Begriffsgeschichte reicht allerdings nicht aus, um die historische Wirkmacht des Remigrationsmotivs avant la lettre zu erfassen. Schaut man auf die historische Praxis, so tauchte das Remigrationsmotiv bereits im Rassismus des 19. Jahrhunderts auf, kam vor allem in (siedlungs-)kolonialen Kontexten zur Anwendung, verfestigte sich im völkischen Antisemitismus, fand einen Höhepunkt im Nationalsozialismus und erhielt zuletzt in neo-völkischen Remigrationsplänen eine Neuauflage.

Das Remigrationsmotiv geht auf rassistische Pläne zurück, die Rückführung befreiter Sklaven von Amerika nach Afrika zu organisieren. Obwohl die versklavten Menschen im 19. Jahrhundert meist in Amerika geboren worden waren und kaum mehr Bezug zu Afrika hatten, sollten sie dorthin ‚repatriiert‘ werden. Am offensivsten propagierten weiße Lobbygruppen das Vorhaben aus rassistischen Gründen. Ihnen zu Folge waren Schwarze mit freiheitlichen Rechten eine Gefahr für die weiße Herrschaft, ein schlechtes Vorbild für die weiterhin versklavten Menschen und aufgrund des Rassenunterschieds ohnehin nicht integrierbar. Die von weißen Amerikaner:innen gegründete American Colonization Society (1816) war die bekannteste Lobbygruppe dieser Art und propagierte die ‚Emigration‘ (das Wort Remigration kommt in der Quellensprache noch nicht vor) oder (etwas später) repatriation von Schwarzen Amerikaner:innen zur ‚Kolonisierung‘ in Afrika (Seeley 2016). Da selten bekannt war, aus welchen Gebieten die versklavten Menschen ursprünglich verschleppt worden waren, schuf die American Colonization Society konzentrierte Ansiedlungspunkte in Westafrika, aus denen 1822 das Land Liberia entstand, vierzehn Jahre nach der britischen Gründung von Sierra Leone zum selben Zweck (Everill 2013). Die Logik hinter diesem System nahm sieben Kernpunkte rassistischer Remigrationspläne des 20. und 21. Jahrhunderts vorweg:

  1. (Zwangs-)Arbeitsmigrant:innen sollten nach ihrer Ausbeutung weggeschafft werden, unabhängig davon, ob sie im Land geboren waren und teils über Generationen dort lebten.
  2. Rassentrennung galt als einzige Möglichkeit der Koexistenz im Sinne einer globalen Apartheid.
  3. Konstruktion oder Erfindung eines ‚ko-ethnischen‘ homelands in Afrika,
  4. Angebot einer freien Überfahrt mit Startkapital bei gleichzeitiger Androhung von Deportation,
  5. Kaschierung als (christlich-)philanthropisches Projekt einer ‚freiwilligen Rückkehr‘, die angeblich Normalität und Natürlichkeit herstellt.
  6. Ausbürgerung rassifizierter Menschen, weil von ihnen im Moment ihrer rechtlichen Gleichstellung Gefahr ausgehe und
  7. Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung und die Unwirtlichkeit der homelands, die ein Überleben erschwerten.

Prominente Schwarze Intellektuelle wie der ehemalige Sklave Frederick Douglass protestierten postwendend gegen diese Pläne. Douglass erkannte, dass es sich bei dem Vorhaben um eine ‚Vertreibung‘ (expulsion) und ‚Abschiebung‘ (removal) handelte und viele Sklav:innen nur unter der Bedingung freigelassen wurden, dass sie die USA verlassen: „Manche unterstützen die Emanzipation [versklavter Menschen] unter der Bedingung, dass Schwarze nach Liberia oder einfach nur über die Grenzen der USA geschickt werden.“ (Douglass 1849: 2). Laut Douglass hatten sich Schwarze 228 Jahre lang die Hände an der amerikanischen Erde wundgearbeitet und sollten nun vertrieben werden. Er betonte, Amerika sei das Geburtsland der Schwarzen: „Wir haben nicht die Absicht nach Liberia zu gehen. Wir haben entschieden, hier zu bleiben, wenn wir können, und hier zu sterben, wenn wir müssen. Jeder Versuch uns abzuschieben [expel] wird verlorene Mühe sein.“ (Douglass 1849: 2).

Das Vorhaben war zweifellos ambivalent. Auch einige Vertreter:innen der Schwarzen Emanzipationsbewegung in den USA entdeckten den Kolonisierungsplan für sich und trieben ihn selbstständig voran – allerdings unter ganz anderen Vorzeichen. Sie wollten der Rechtlosigkeit und der damit verbundenen Diskriminierung entfliehen. Ein befreiter Schwarzer resümierte in einem Brief an die American Colonization Society aus dem Jahr 1818: „Wir lieben dieses Land und seine Freiheiten, wenn wir nur ein gleiches Recht darauf teilen würden; aber unsere Freiheit ist unvollständig und wir haben keine Hoffnung, dass es hier jemals anders sein wird“ (Camp 1973: 72). Die ‚Remigration‘ nach Afrika war also selbst unter abwanderungswilligen Schwarzen selten ganz freiwillig, wurde aber von 'Weißen' oft als natürlich angesehen.

Die Konstruk­tion der ‚ko-ethni­schen Remi­gra­ti­on‘ im Anti­se­mi­tis­mus und Nati­o­nal­so­zi­a­lis­mus

Seit dem Aufkommen des programmatischen Antisemitismus in Europa um 1870 verband dieser sich mit dem anti-Schwarzen Rassismus in Amerika. Schon der Erfinder des Antisemitismus-Begriffs Wilhelm Marr steht für diese Kombination (Bruns 2022). Sowohl im Rassismus wie im Antisemitismus ist das Remigrationsmotiv grundlegend. Es verstärkte sich seit 1870, als rassistische Ideolog:innen versuchten, die rechtliche Emanzipation und Gleichstellung dieser beiden rassifizierten Gruppen durch Deportationen zu verhindern. Beide Remigrationsvorhaben waren mit kolonialistischen Praktiken verbunden. Forderte die völkisch-antisemitische Bewegung seit den 1870er Jahren die „Absonderung und (wenn die Notwehr es gebietet) schließliche Vernichtung des Judenvolkes“, so kamen spätestens seit den 1880er Jahren Pläne hinzu, Jüd:innen nach Palästina, Madagaskar oder Neu-Guinea „abzuschaffen“ (Brechtken 1998: 24). Diesen Gebieten war gemein, dass sie Kolonien waren oder wurden, jedoch für Europäer:innen als unbewohnbar galten. Wer Jüd:innen dorthin deportieren wollte, nahm also ihr Sterben in Kauf oder beabsichtigte sogar ihr Aussterben (Brechtken 1998: 3 u. 6; Gerlach 2016: 59-62). Obwohl es sich offensichtlich um Deportationspläne handelte, wurde das Remigrationsmotiv bemüht, welches Deportationen als unproblematische Rückkehr erscheinen ließ. Dies war zum Beispiel beim sogenannten Madagaskar-Plan der Fall: Ohne Belege zu nennen, wurde die madegassische Bevölkerung auf einen der verlorenen hebräischen Stämme zurückgeführt, um eine ‚ko-ethnische‘ Deportation von Jüd:innen dorthin zu legitimieren (Almagor 2022: 79).

Seit den 1920er Jahren diskutierten europäische Antisemit:innen auf gemeinsamen Kongressen die Deportationspläne, wobei sich der Gründer und Anführer der britischen faschistisch-antisemitischen Bewegung, Henry Hamilton Beamish, besonders hervortat (Brechtken 1998: 33). Als ehemaliger Plantagenbesitzer in Britisch-Ceylon und Teilnehmer am Burenkrieg hatte er das kolonialrassistische Denken verinnerlicht und verband es mit einem radikalen Antisemitismus. Bereits 1923 kontaktierte er das Französische Kolonialministerium und erbat die Erlaubnis, Jüd:innen zur „kompletten Segregation“ (Brechtken 1998: 34) nach Madagaskar bringen zu dürfen, das damals eine französische Kolonie war. Im Jahr 1925 wurden die Pläne auf einem Treffen der sogenannten Antisemitischen Internationalen in Budapest konkretisiert, wo auch der NS-Chefpropagandist Alfred Rosenberg die Idee aufgriff. Rosenberg übernahm von Beamish nach eigenen Angaben das Vorhaben einer „Absonderung (Compulsory segregation, wie der Engländer sagt)" der europäischen Jüd:innen. Die Absonderung, so resümierte Rosenberg, müsse „zwangsmäßig sein“ und dürfe „vom freien Willen nicht abhängen“ (Brechtken 1998: 35). Beamish wurde in Deutschland hofiert und trat mit Hitler zusammen vor tausenden von Menschen auf. Bis nach 1945 hielten neo-faschistische Milieus an solchen Deportationsplänen fest und richteten sie gleichermaßen gegen Schwarze und Jüd:innen. In England behauptete der Neo-Faschist Colin Jordan noch 1959, „a Jew is a black man. Both of them should be deported from this country, and they should certainly not be allowed to marry with our gentle Nordic women” (Macklin 2020: 268).

Mit der American Colonization Society in den USA hatten die völkischen Propagandist:innen solcher Vorhaben mindestens fünf Punkte gemein:

  1. Rassistisch-segregationistische Weltsicht siedlungskolonialer Milieus,
  2. Pläne zur Ausbürgerung und Deportation von im Land geborenen Menschen,
  3. Erfindung eines homeland in Afrika mit unwirtlichen Lebensbedingungen und die rhetorische Verharmlosung der Deportation als Kolonisation,
  4. Behauptung, Schwarze und Jüd:innen hätten selbst die freiwillige Massenemigration und -kolonisation nach Afrika vorangetrieben und
  5. Eine kaum realisierbare Umsetzung (Almagor 2022: 77-81, 117).

Das Home­land-Narra­tiv im Apart­heids­re­gime

Während der Nationalsozialismus sich diskreditierte, blieb das koloniale Afrika auch nach 1945 ein Modell für rassistische Remigrationsfantasien, vor allem in Siedlungskolonien wie Südafrika, wo bis in die 1980er Jahren eine weiße Minderheit Remigrationsdeportationen in künstlich geschaffene homelands organisierte, um die Schwarze Bevölkerungsmehrheit zu segregieren und letztendlich auszubürgern. Schon seit dem Burenkrieg um 1900 fraternisierte die internationale Rechte mit den weißen Siedler:innen Südafrikas. In Deutschland machte die Burenbegeisterung der eigenen Kolonialbegeisterung Konkurrenz. Als die weiße Burenregierung in den 1920er Jahren erste Apartheidgesetze einführte, die ehemalige Kolonie Deutsch-Südwestafrika (das heutige Namibia) zur Verwaltung übernahm und deutschsprachige Siedler:innen integrierte, verfestigte sich diese Beziehung (Kundrus 2020).

Südafrikas Apartheidspolitik und die damit einhergehenden Remigrationsprojekte begeisterten die nationalsozialistische ‚Alte Rechte‘ genauso wie die neo-völkische ‚Neue Rechte‘ nach 1945 (Melber 2024: 41-42; 100-101). Apartheid meint die rechtliche und praktische Rassifizierung und Segregation Schwarzer Südafrikaner:innen mit dem Ziel ihrer Trennung von den ‚Weißen‘. Oft wird vergessen, dass Deportationen zur Umsetzung dieser Ideologie grundlegend waren. Dadurch sollte eine ‚rein‘ weiße Nation geschaffen werden, die den ‚Weißen‘ allein Wahl- und Existenzrecht zusicherte. Die Apartheidregierung reproduzierte dabei die im Kolonialismus übliche Trennung der Rechts-, Verwaltungs- und Lebenssphären zwischen Schwarzen natives und weißen Siedler:innen, ging aber vor allem in Form von Massendeportationen darüber hinaus. Als Höhepunkt ihrer Segregationspolitik schuf die südafrikanische Regierung seit 1958 zehn Reservate für Schwarze und ordnete jedem dieser Reservate einen der ‚Stämme‘ Südafrikas zu. Die homelands genannten Reservate waren komplett erfunden und die ‚Stämme‘ willkürlich konstruiert. Trotzdem wurden die Stämme‘ als ethnisch homogen dargestellt und kollektiv zwangsumgesiedelt – oder im Sinne der Propaganda ‚remigriert‘. Mit dem Bantu Homelands Citizenship Act von 1970 erklärte die Apartheidregierung die homelands zum Schein für unabhängig und machte die schwarze Bevölkerung zu Staatsbürger:innen eines dieser homelands. Im Umkehrschluss bedeutete dies die Ausbürgerung der ‚umgesiedelten‘ Schwarzen aus Südafrika, wodurch die weiße Minderheit dort zur Mehrheit wurde. In den homelands mangelte es an Infrastruktur, sodass kein würdevolles (Über-)Leben möglich war. Insgesamt wurden mindestens 3,5 Millionen Schwarze zwangsumgesiedelt (Marx 2020, 366-375; Platzky/Walker 1985: X und 18; Unterhalter 1987: 3).

Weiße Siedler:innen durften im Rahmen von Nelson Mandelas Versöhnungspolitik – er war der erste Schwarze Präsident Südafrikas (1994 bis 1999) – auch nach dem Ende der Apartheid in Südafrika und Namibia bleiben. Weitgehend ungestört von den übrigen Entwicklungen im Land konnten sich kleine, extremistische völkische Enklaven und Bünde erhalten, die zur Anlaufstelle der neo-völkischen Rechten weltweit wurden. So reisten in den 1990er Jahren von Deutschland aus Mitglieder des neonazistischen Terrornetzwerks um den sogenannten Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) regelmäßig zu Schießübungen in Enklaven weißer rassensegregationistischer Siedler:innen in Südafrika und ließen sich von deutschstämmigen völkischen Holocaustleugnern in Namibia schulen. Rechtsextreme Kreise in Namibia und Südafrika boten den NSU-Terrorist:innen zudem an, dort unterzutauchen.

Auch führende Mitglieder der AfD und Mitbegründer des völkischen Think Tanks Institut für Staatspolitik hielten engen Kontakt zu Verfechter:innen einer Neo-Apartheid in Südafrika (Heinze 2023, Peters/Lemke 2023; Weiß 2017: 142), die wiederum Teil eines transnationalen Netzwerkes von Neo-Kolonialsiedler:innen und White Supremacists sind, das von Europa über die USA bis nach Australien reicht. Dieses Netzwerk überschneidet sich mit Netzwerken von antisemitischen und antimuslimischen Verschwörungstheoretiker:innen und Holocaustleugner:innen (Wagner 2024).

Die Deko­lo­ni­sa­ti­ons­angst der Neo-Völki­schen Rech­ten in Europa

Aus siedlungskolonialen Milieus in Südafrika und anderswo importierte die selbsternannte neo-völkische Rechte also ihre ideologischen Bausteine, die schließlich unter dem Stichwort Remigration in einem Deportationsvorhaben münden. Mit der Apartheid praktisch identisch ist der ‚Ethnopluralismus‘. Es handelt sich dabei um eine neo-rassistische Weltordnungsideologie, die von der Existenz verschiedenartiger ethnisch-kultureller Gruppen ausgeht, also Volks-, Rassen-, aber auch Religionsgemeinschaften. Diese seien angeblich kulturell inkompatibel und sollten darum am besten unter sich bleiben. Hinter der Chiffre der ‚kulturellen Differenz‘ steht ein genuin völkisches Denken, das davon ausgeht, dass man einer angeblichen ‚Natur‘ zu ‚ihrem Recht‘ verhelfen solle und diese Gruppen auseinanderhalten oder entflechten müsse (Marz 2023: 18 und 94), indem sie in ihr jeweiliges ‚angestammtes‘ ‚ko-ethnisches‘ Umfeld durch „natürlichen Fortzug“ ‚remigrieren‘ bzw. dorthin deportiert werden (Sellner 2024: 155). Sowohl die Ethnopluralismus- als auch die Apartheidspropaganda stellen Segregation als Weg zu einer angeblich friedlichen und gleichberechtigten Koexistenz dar und bedienen sich dabei der seperate but equal-Logik aus dem Standardrepertoire des Rassismusdiskurses (Sellner 2024: 135). Tatsächlich aber werden dabei nicht-weiße Menschen dehumanisiert und in ein lebensunwürdiges Umfeld deportiert.

Ein für Siedlungskolonien typisches Verschwörungsnarrativ, das sich ebenfalls in Südafrika entwickelte, behauptet, dass im Post-Apartheidstaat eine Schwarze Mehrheit einen „Völkermord an den Weißen“ (Moses 2019: 209) vorbereite, um sich an ihnen zu rächen. Das ist eine absurde Vorstellung angesichts der südafrikanischen Versöhnungspolitik, gleichzeitig aber eine konsequente Folgerung aus der völkisch-siedlungskolonialen Weltsicht, die einen permanenten ‚Rassenkampf‘ auf Leben und Tod propagiert (Marz 2023: v.a. 60-69). Um dieses Verschwörungsnarrativ zu füttern, deutet der neo-völkische Remigrations-Propagandist Martin Sellner zynischerweise an, eine demografische Verdrängung der weißen Siedler:innen habe in Südafrika schon vor 1960 eingesetzt und Gegenmaßnahmen wie die Apartheid mitsamt ihrer Deportationspraktiken erforderlich gemacht (Sellner 2024: 160). Die Mär von einer Verdrängung der ‚Weißen‘ bis hin zum Genozid wird in neo-völkischen Kreisen aller Länder verbreitet, um Deportationsvorhaben als notwendig zu markieren. In der europäisierten Version taucht der verschwörungstheoretische ‚weiße Genozid‘ unter dem Bedrohungsszenario der ‚Umvolkung‘ oder des ‚großen Austausches‘ auf (Botsch/Kopke 2019). Damit wird suggeriert, nicht-weiße Migrant:innen kämen in Massen nach Europa, um die weiße Bevölkerung zu verdrängen und letztendlich zu ersetzen.

Ein Beispiel dafür sind rechte Verschwörungsmythen in Frankreich, die mit Bezug auf die Siedlungskolonie Algerien bereits im 19. Jahrhundert aufkamen. Damals verband sich die gesellschaftliche Hysterie um vergleichsweise geringe Geburtenzahlen in Frankreich mit der rechten Paranoia, vom eigenen Kolonialreich kolonisiert zu werden. Hier liegen die Ursprünge der Wahnvorstellung von einer ‚umgekehrten Kolonisation‘, die angeblich eine ‚Ersetzung‘ oder einen ‚Austausch‘ der weißen Bevölkerung zur Folge habe. In Frankreich war diese Vorstellung besonders verbreitet, da es seine Kolonialexpansion nach 1789 als Zivilisierungsmission rechtfertigte, den Kolonisierten also theoretisch eine rechtliche Assimilation mitsamt der französischen Staatsbürgerschaft in Aussicht stellte. Die rechtliche Gleichstellung wurde zwar nie ernsthaft angestrebt (Bancel/Blanchard 1997). Rechte Kreise schürten jedoch die Angst vor einer demografischen Verdrängung durch angeblich geburtenstarke (muslimische) Afrikaner:innen. Sie kombinierten dieses Verdrängungsszenario mit dem Versuch, den anfangs durchaus erfolgreichen militärischen Widerstand der Algerier:innen gegen die französische Kolonisierung (1830er-1870er Jahre) als muslimischen Fanatismus zu delegitimieren. Unter diesen Vorzeichen warnte der rechte Offizier und Publizist Émile-Cyprien Driant 1895 in seiner dreibändigen Verschwörungsschrift Die Schwarze Invasion vor einer Eroberung Europas durch „fanatisierte Muslime Afrikas“ – obwohl er zugeben musste, dass diese These auf einer „problematischen Datenlage beruht, weil in der Epoche, in der wir leben, sich das Gegenteil ereignet“ (Driant 1913: 2).

Diese unbegründete Invasionsangst schürten vor allem Rechte in ganz Europa bis in das Zeitalter der Dekolonisation. Noch im postkolonialen England wurde sie 1966 mit dem Pamphlet Coloured Invasion des britischen Neo-Faschisten Colin Jordan neu aufgelegt (Macklin 2020: 257-345), spukte aber vor allem in den Köpfen französischer Rechter weiter und wurde durch den Roman Heerlager der Heiligen des ultrarechten Autors Jean Raspail (1973) wieder entfacht. Vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit Algeriens und anderer europäischer Kolonien fantasierte Raspail darin über die Ankunft zehntausender ‚Armutsmigrant:innen‘ aus der postkolonialen Welt an der Côte d’Azur, die von ‚gutmeinenden‘ Französ:innen als Asylsuchende aufgenommen würden, während die Rechte sie als Invasor:innen mit kolonialen Absichten ‚erkannte‘. Raspails Schrift richtete sich also gleichermaßen gegen imaginierte ‚Masseninvasion‘ und gegen deren angebliche Helfer:innen im französischen ‚Establishment‘. Von dem Roman wurden zwei Millionen Exemplare verkauft (Galloro 2020).

Als 2015 vermehrt Geflüchtete nach Deutschland kamen, erschien eine Neuübersetzung genau dieses Romans im Hausverlag des neo-völkischen Think Tanks Institut für Sozialpolitik (Verlag Antaios). Gleichzeitig erklärte der neo-völkische Autor Renaud Camus in Frankreich, der „Große Austausch“ und die „Ersetzungsmigration“ existierten nicht nur im Roman, sondern seien real und durch eine muslimische „Gegenkolonisation“ so weit fortgeschritten, dass eine „Nationale Befreiungsfront“ für ein „weißes Frankreich“ (Shepard 2017: 130-131; 284) einstehen müsse. Seine und andere verschwörungstheoretische Schriften zur ‚Umvolkung‘ und zur ‚Remigration‘ werden ebenfalls vom Verlag Antaios ins Deutsche übersetzt. Camus gründete sogar mehrere Remigrations-Parteien und forderte die Einrichtung eines „Remigrations-Ministeriums“ (Guerin 2019; Linders 2020: 20).

Die Remigrationspläne der neo-völkischen ‚Identitären‘ des 21. Jahrhunderts schreiben dieses Verschwörungsszenario fort und sehen vor, Migrant:innen und Staatsbürger:innen zu deportieren, wenn sie „nicht assimiliert“ (Sellner 2024: 101), nicht-weiß (Zúquete 2018: 280) oder Kollaborateur:innen der angeblichen Kolonisierung Europas sind. Wechselweise werden Schwarze, ‚Farbige‘, Jüd:innen, Muslime oder eine allgemeine ‚globalistische Elite‘ als ‚Kolonisator:innen‘ angesehen. Durch dieses willkürliche Othering lässt sich jederzeit für jede und jeden eine ‚Deportierbarkeit‘ herstellen und scheinbar begründen. Da die neo-völkische Rechte Immigration mit der Kolonisierung Europas gleichsetzt, versteht sie unter ‚Remigration‘ als Projekt der ‚Entkolonisierung‘. Tatsächlich machen ‚Identitäre‘ ein Recht auf so eine Entkolonisierung durch ‚Remigration‘ geltend, indem sie vorgeben, auch die ehemaligen Kolonien in Afrika und Asien hätten ein anerkanntes (Selbstbestimmungs-)Recht auf Dekolonisation gehabt – mitsamt der Vertreibung von weißen Beamten und Siedler:innen (Marz 2023: 64; Zúquete 2018: 159-160). Abermals dient Algerien als Beispiel, denn nach dessen Unabhängigkeit seien eine Million weiße Siedler:innen zurück nach Frankreich gegangen und das, so will es die identitäre Ideologie, liefere den Beweis dafür, dass ‚Massenremigration‘ technisch und moralisch unproblematisch sei und darum auch in Europa durchgeführt werden könne.

Fazit

In der wissenschaftlichen Auseinandersetzung wird der Begriff Remigration nicht als neutraler Analysebegriff verstanden. Er wird höchstens in sehr spezifischer Weise verwendet, um freiwillige, innerbiografische Rückwanderung zu beschreiben. Die Ursprünge des Remigrationsmotivs lassen sich jedoch nicht zuletzt im siedlungskolonial-völkischen Umfeld seit 1800 verorten. In diesem Kontext wurden ‚ko-ethnische Rückführungen‘ propagiert, um rassistische Zwangsdeportationen als Maßnahmen zur Schaffung einer segregationistischen Weltordnung zu rechtfertigen. Abgesehen vom Nationalsozialismus fanden solche Vorhaben auch im Rahmen der rassistisch-völkischen Segregationspolitik des transatlantischen Versklavungssystems, des weltweiten Siedlungskolonialismus und in Apartheidstaaten wie Südafrika Anwendung. Verschiedene Gruppen wurden dabei rassifiziert, um ihre Deportation vorzubereiten. Diese Praktiken betrafen damals wie heute in erster Linie nicht-weiße Migrant:innen und Staatsbürger:innen, aber auch weiße politische Gegner:innen der neo-völkischen Rechten oder allgemein ‚unliebsame‘ Menschen. Ihre ‚Remigration‘ oder Deportation erfolgte oft in willkürlich ausgewählte Zielländer, wie etwa imaginierte homelands in Afrika, in denen unwirtliche Lebensbedingungen herrschten.

Seit den 1960er Jahren orientierten sich völkisch-identitäre Kreise an Deportationspraktiken aus dem Versklavungssystem, dem Siedlungskolonialismus, der Apartheid und dem Nationalsozialismus und rekonzipierten diese als sogenannte Remigrationsprozesse. Sie gründeten auf völkisch-rassistischen Vorstellungen eines fortwährenden ‚Rassenkampfes‘, der Remigrationsdeportationen als angebliche Notwehr notwendig mache, um umgekehrte Kolonisation und scheinbare migrantische ‚Invasionen‘ zu verhindern. Durch den verschwörungstheoretischen Aufbau einer drohenden ‚Überfremdung‘ versuchten neo-völkische Kreise seit den 1960er Jahren, gewaltsame Deportationen als legitimes Mittel zur Verhinderung eines angeblichen ‚weißen Genozids‘ zu rechtfertigen. In Wirklichkeit diente diese Rhetorik der Schaffung einer globalen Apartheid, die euphemistisch als Ethnopluralismus bezeichnet wurde und wird.

Während völkisch-identitäre Remigrationspläne sich nach 1945 eher implizit an den Deportationspraktiken des Nationalsozialismus und der Apartheid orientierten, übernahmen sie explizit den Remigrationsbegriff, der in Frankreich und Großbritannien als rechte Reaktion auf die Dekolonisierung entwickelt wurde. Dabei wird der Anschein erweckt, auf biologistischen Rassismus zu verzichten, und es wird sogar versucht, sich in antikoloniale und antirassistische Diskurse einzubringen.

Im 21. Jahrhundert ist das rechte Narrativ von der ‚Remigration‘ jedoch leicht widerlegbar, da die Begriffsgeschichte eindeutig in rassistisch-völkischen Programmen verwurzelt ist (Balibar 1992), die eine ‚Rassentrennung‘ durch ‚Remigration‘ – im Klartext: kollektive Deportationen – fordern. Vor diesem Hintergrund wird auch der Versuch entlarvt, den Remigrationsplan als humanitäres Vorhaben darzustellen, das eine angebliche ‚Natürlichkeit‘ herstellt. Denn sowohl die von neo-völkischen Propagandist:innen 2024 vorgeschlagene ‚Remigration‘ in ‚Musterstädte‘ in Nordafrika als auch die Auszahlung von Rückkehr- oder Startgeld zur Initiierung freiwilliger ‚Remigration‘ sind seit dem 19. Jahrhundert wesentliche Bestandteile rassistischer Deportationspraktiken (Kepmer 2024; Maryland Episcopalian 2022).

Ausge­wählte Lite­ra­tur

Zum Weiterlesen

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